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UFS 21.08.2007, RV/0876-L/07

Anlassfall zu Aufhebung der Schenkungssteuer durch VfGH

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
Schlagworte
Verfassungswidrigkeit Schenkungssteuer

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JH, W, vertreten durch Dr. Gottfried Peham, Notar, 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 19, vom 12. Oktober 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 25. September 2001 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Schenkungssteuerbescheide werden aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Der Berufungsfall bildete einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 34/07 vom 15. Juni 2007), dass § 1 Abs. 1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) verfassungswidrig ist.

Aus diesem Grund und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesstelle ist daher der Berufung des JH nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und sind die beiden angefochtenen Schenkungssteuerbescheide, jeweils vom 25. September 2001, aufzuheben.

Linz, am 21. August 2007