Volltext

UFS 14.08.2007, RV/0889-L/07

Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
Schlagworte
Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2005 betreffend Schenkungsteuer entschieden:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.

 

Text

Entscheidungsgründe

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, B 703/07-6 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. April 2007, RV/0837-L/05 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungsteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungsteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.

Linz, am 14. August 2007