Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. Juni 2005 betreffend Schenkungsteuer entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt.
Text
Entscheidungsgründe
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, B 703/07-6 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. April 2007, RV/0837-L/05 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungsteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, war die Schenkungsteuer im fortgesetzten Verfahren nicht festzusetzen.
Linz, am 14. August 2007