Kopf
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der SR, H, vertreten durch Wölflingseder & Partner, Steuerberatungskanzlei, 4040 Linz, J. W. Kleinstraße 18, vom 25. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 10. April 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Spruch
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die Schenkungssteuerbescheide werden aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juli 2007, B 876/07-5 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 22. Mai 2007, RV/0579-L/07 und RV/0591-L/07 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, ist der Berufung der SR nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und sind die bekämpften Schenkungssteuerbescheide aufzuheben.
Linz, am 14. August 2007