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UFS 09.08.2007, RV/0924-L/07

Anlassfall zu Aufhebung der Schenkungssteuer

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
Art. 140 Abs. 7 B-VG · § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
Schlagworte
Verfassungswidrigkeit Schenkungssteuer

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MH, W, vertreten durch Dr. Hans Jörg Platzer, Notar, 4600 Wels, Ringstraße 33, vom 27. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, vom 6. April 2006 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Schenkungssteuerbescheid wird aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juli 2007, B 647/07-7 wurde der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. April 2007, RV/0565-L/06 die Anlassfallwirkung iSd. Art. 140 Abs. 7 B-VG zuerkannt. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. der Grundtatbestand der Schenkungssteuer, nämlich § 1 Abs. 1 Z2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, ist der Berufung der MH nunmehr im fortgesetzten Verfahren Recht zu geben und der angefochtene Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.

Linz, am 9. August 2007