Volltext

UFS 03.08.2007, RV/0922-L/07

Anlassfall zu § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG; Verzicht auf ein Recht

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
Schlagworte
Verzicht auf ein Recht · Anlassfall zu § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 1. Juni 2006 betreffend Schenkungsteuer entschieden:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den bisherigen Verfahrensablauf, insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2007, B 877/07-4, verwiesen, in welchem der Gerichtshof ua. ausführt: "Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua., § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte." Die Festsetzung der Schenkungsteuer erweist sich somit als rechtswidrig. Die Berufungswerberin hat mit Eingabe vom 2. August 2007 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.

Linz, am 3. August 2007