Volltext

UFS 02.08.2007, RV/0565-G/07

Die Berufungssache ist Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete Gesetzesstelle des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbstG verfassungswidrig war.

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
Schlagworte
Stellen die Mittel zum Abschluss einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung und jene zum Ankauf von Wertpapieren steuerpflichtige Zuwendungen dar?

Kopf

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat im fortgesetzten Verfahren über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Bürgerstraße 41, vom 22. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. März 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 17. März 2003 schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von € 233.955,54 vor. Grundlage dieser Vorschreibung war die Feststellung unentgeltlicher Zuwendungen durch eine Person im Betrag von € 508.709,84. Die umfangreichen Sachverhaltsfeststellungen mögen der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 21. März 2006, RV/0088-G/04 entnommen werden. In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Berufungswerberin vor, ein Teil der Beträge seien Darlehen bzw. eigene Ersparnisse aus ihrer Zeit als Krankenschwester gewesen. Die vorgenommene Schenkungssteuerbefreiung sei fast schon eine Enteignung.

Die ha. Berufungsentscheidung vom 21. März 2006 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2007/16/0113-12 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 32/07-6 hob der Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass der vorliegenden Berufungssache § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als verfassungswidrig auf. Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden.

Der gegenständliche Fall bildet einen Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Berufung stattzugeben war.

Graz, am 2. August 2007