Kopf
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GS, P, vertreten durch Mag.Marlies Riedl, Steuerberater, 1130 Wien, Maxingstrasse 22-24/2/16,vom 20. April 2007 gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. März 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO für den Zeitraum 1999 bis 2003 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 16.Oktober 2006 langten beim Finanzamt für den 1. und 23.Bezirk (FA) berichtigte Umsatzsteuererklärungen des GS (Berufungswerber, Bw.) für die Jahre 1999 bis 2003 ein. Aus dem im Akt befindlichen Schriftverkehr ergibt sich, dass diese berichtigten Umsatzsteuerklärungen mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die betreffenden Veranlagungsjahre verbunden waren.
Am 28.3.2007 versendete das FA zu Handen der ausgewiesenen steuerlichen Vertreterin des Bw. ein mit "Bescheid" bezeichnetes, händisch unterfertigtes Schreiben betreffend den oben erwähnten Antrag. Dieses Schreiben beinhaltet keine Spruch sondern lediglich ein als Begründung zum Bescheid bezeichnetes Beilageschreiben vom 28.3.2007.
Gegen das Schreiben vom 28.3.2007 erhob der Bw. am 20.4.2007 das Rechtsmittel der Berufung.
Nach § 92 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Sie bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorsehen. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der rechtsgestaltende normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (VwGH 25.4.1988, 87/12/0097¸30.9.2004, 2004/16/0098). Erledigungen ohne Spruch und damit ohne normativen Inhalt sind keine Bescheide. Dies auch dann nicht, wenn sich aus der Bescheidbegründung der Spruch ableiten ließe und dieser offenbar aus Versehen nicht Eingang in den Bescheid gefunden hat.
Da das Schreiben des FA vom 28.3.2007 keinen Spruch enthält ist es nicht als Bescheid zu qualifizieren.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Mit Berufung sind jedoch gemäß § 243 BAO nur Bescheide anfechtbar, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 18.6.2001, 2001/17/0044; 15.5.2000, 95/17/0458; 20.12.1999, 99/17/0325). Kommt einem Antragsteller kein Bescheid über die Ablehnung seines Antrages sondern wie im vorliegenden Fall nur eine Begründung hierfür zu, ist einen dagegen gerichtete Berufung zurückzuweisen (VwGH 28.6.1988, 88/14/0116).
Wien, am 30. Juli 2007