Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 4. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. Oktober 2006 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer entschieden:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Für den Zeitraum vom 20. März 2001 bis 5. Oktober 2006 werden laut beiliegender Berechnung Aussetzungszinsen im Betrag von 14.201,89 € festgesetzt.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 hat das Finanzamt beim Bw, ein Steuerberater, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die nachstehend angeführten Abgaben verfügt:
Abgabe | Betrag in Euro | |
Familienbeihilfe | 1985 | 4.883,61 |
Familienbeihilfe | 1988 | 1.104,63 |
Einkommensteuer | 1988 | 913,93 |
Einkommensteuer | 1993 | 15.687,59 |
Einkommensteuer | 1994 | 10.259,37 |
Einkommensteuer | 1995 | 26.495,64 |
Einkommensteuer | 1996 | 22.312,45 |
Gleichzeitig hat das Finanzamt dem Bw mit dem hier angefochtenen Bescheid vom selben Tag dafür Aussetzungszinsen im Betrag von 17.865,37 € vorgeschrieben.
Dagegen wendet sich der Bw mittels Berufung und bringt in dem die Familienbeihilfe betreffenden Schriftsatz vom 4. November 2006 - gleichlautend wie in seinem Berufungsschriftsatz zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Familienbeihilfe - im Wesentlichen vor, seine am 18. Juni 1993 und am 21. Juni 1993 eingebrachten Berufungen seien noch unerledigt. In dem die Einkommensteuer 1993 bis 1996 betreffenden Schriftsatz vom selben Tag verweist der Bw auf seinen Berufungsschriftsatz zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer (siehe dazu auch die zur Geschäftszahl RV/0461-G/07 ergangene Berufungsentscheidung).
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Juni 2007 zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Da das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Familienbeihilfe zu Unrecht verfügt hat (siehe dazu die zur Geschäftszahl RV/0461-G/07 ergangene Berufungsentscheidung), waren der Berufung insoweit Folge zu geben und die Aussetzungszinsen dementsprechend anzupassen.
Was die Aussetzungszinsen für die Einkommensteuer betrifft, so war deren Vorschreibung im Hinblick auf die rechtmäßige Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb der Berufung diesbezüglich keine Folge zu geben war.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am 26. Juni 2007