Volltext

UFS 20.06.2007, RV/0657-L/07

Verfassungswidrigkeit des Schenkungssteuergesetzes

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
Schlagworte
Verfassungswidrigkeit des Schenkungssteuergesetzes zusammenhängend mit dem dzt. anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren betr. § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG

Kopf

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 24. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 24. April 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom 31.12.2005 übertrug Frau L an den Berufungswerber die in Vertagspunkt "Zweitens" näher beschriebene Liegenschaft samt dem als nicht protokolliertes Einzelunternehmen geführten Gastwirtschaftsbetrieb. Als Gegenleistung hat sich die Übergeberin ein Wohnungsgebrauchsrecht ausbedungen. Das Finanzamt setzte mit getrennten Bescheiden die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Kapitalwert des Wohnrechtes) fest (bezüglich dieser Vorschreibung wurde die Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt). Weiters wurde vom unentgeltlich erworbenen Vermögen Schenkungssteuer festgesetzt.

In der nur gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer gerichteten Berufung wird ausschließlich Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG geltend gemacht.

Der vorgetragenen Verfassungswidrigkeit des Schenkungssteuergesetzes (§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG) ist zu entgegnen, dass der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde an die Gesetze gebunden ist und sie, solange eine Gesetzesaufhebung nicht stattgefunden hat, anzuwenden hat. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit liegt ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und dieser hat die Verfassungswidrigkeit in einem Gesetzesprüfungsverfahren festzustellen.

Linz, am 20. Juni 2007