Volltext

UFS 15.06.2007, RV/0434-G/07

Ablöse eines Fruchtgenussrechts und verdeckte Ausschüttung

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 · § 481 ABGB
Schlagworte
Ablöse eines Fruchtgenussrechts · verdeckte Ausschüttung

Kopf

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger Str. 6, vom 12. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Leibnitz vom 6. Februar 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 entschieden:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Text

Entscheidungsgründe

Zum Sachverhalt zu Streitpunkt 1 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.

Zum Sachverhalt zu den Streitpunkten 2 und3 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.

Zum Sachverhalt zu den Streitpunkten 4 bis 6 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0138-G/03 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zum Streitpunkt 1 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.

Zu den Streitpunkten 2 und 3 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.

Zu den Streitpunkten 4 bis 6 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0138-G/03 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.

Beilage: 4 Berechnungsblätter

Graz, am 15. Juni 2007