Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger Str. 6, vom 12. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Leibnitz vom 6. Februar 2003 betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Text
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt zu Streitpunkt 1 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.
Zum Sachverhalt zu den Streitpunkten 2 und3 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.
Zum Sachverhalt zu den Streitpunkten 4 bis 6 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0138-G/03 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zum Streitpunkt 1 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.
Zu den Streitpunkten 2 und 3 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.
Zu den Streitpunkten 4 bis 6 wird auf die zur Geschäftszahl RV/0138-G/03 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Graz, am 15. Juni 2007