Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 8430 Leibnitz, Marburger Str. 6,vom 27. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitzvom 3. Februar 2003 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für 1-12/1997 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Text
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf die zur Geschäftszahl RV/0267-G/05 ergangene Berufungsentscheidung verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf die zur Geschäftszahl RV/0431-G/07 ergangene Berufungsentscheidung wird verwiesen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am 15. Juni 2007