Volltext

UFS 06.06.2007, RV/0642-L/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955
Schlagworte
verfassungsrechtliche Bedenken

Kopf

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, Eingang Wallnerstraße 1, vom 5. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 1. Juni 2007 zu ErfNr.: xxxx betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Text

Entscheidungsgründe

Die Berufung richtet sich gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer mit den beiden Bescheiden vom 1. Juni 2007 in Höhe von jeweils 8.750,00 € auf Grund eines Vermögenswidmungsvertrages vom 5. April 2007 mit Frau F. Anna und Herrn F. Rudolf und wendet die Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat teilt grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Schenkungssteuer. Diese ergeben sich schon aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2007, B 1983/06 mit dem ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, von Amts wegen eingeleitet wurde. Da dem Unabhängigen Finanzsenat ein Recht auf Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht eingeräumt wurde, hat dieser trotz der bestehenden Bedenken diese vermeintlich verfassungswidrige Norm anzuwenden. Dem Berufungswerber bleibt als einzige Möglichkeit, diese verfassungsrechtlichen Bedenken in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergibt sich keine auf eine Verletzung einer einfachgesetzlichen Norm gestützte Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorschreibung der Schenkungssteuer.

Die Berufung ergeht auch an:

Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, Kaarstraße 21, 4040 Linz als Amtspartei

Linz, am 6. Juni 2007