Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch z, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. März 2005 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe des Rückforderungsbetrages und die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Text
Entscheidungsgründe
Nach der Aktenlage (Bestätigung des AMS vom 24.11.2005, Blatt 38) erhielt der Sohn der Bw. (geb. 12.2.85) Bezüge für folgende Zeiträume:
von | bis | Anmerkung |
- | 14.06.2004 | Arbeiterlehrling |
22.7.2004 | 14.9.2004 | Arbeitslosengeld |
7.10.2004 | 1.11.2004 | Notstandshilfe |
21.1.2005 | 15.2.2005 | Notstandshilfe |
13.4.2005 | 6.6.2005 | Notstandshilfe |
14.6.2005 | lfd | Notstandshilfe |
Für folgende Zeiträume wurde die Meldung als arbeitssuchend (ohne Bezüge) bestätigt (AMS vom 24.11.2005, Blatt 37):
von | bis | Anmerkung |
23.12.2004 | 20.01.2005 | |
21.11.2004 | 21.11.2004 | |
22.11.2004 | 28.11.2004 | Vorbereitungslehrgang JAW |
23.6.2004 | 21.7.2004 | |
28.2.2003 | 27.4.2003 | |
28.4.2004 | 14.9.2003 | Kurs |
Für die Monate Juli 2004 bis März 2005 forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gemäß § 26 FLAG zurück, weil die Schulausbildung abgebrochen und AMS-Leistungen bezogen wurden.
Nach Auffassung der Bw. sei der Sohn immer arbeitssuchend gewesen und habe dieser nur zeitweise Unterstützungen vom AMS bezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs 1 lit f FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice´ als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr. 609 haben, noch eine "Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice" erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung "des Arbeitsmarktservice" nachzuweisen.
Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs 2 FLAG vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 (1) FLAG hat wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch "eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt" verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Nach diesen Bestimmungen ergeben sich folgende Anspruchsmonate (Endmonate, in denen der Anspruch besteht, aber mit diesem endet), wobei "W" einen Wegfallsgrund wie Bezüge oder keine Meldung beim AMS als arbeitssuchend ausdrückt und "A" einen Anspruchsgrund (Meldung beim AMS als arbeitssuchend ohne Bezüge) bedeutet.
Monat | Zeitraum | Zeitraum | Familien- beihilfe |
06/2004 | 1.1.-14.6. W | 23.-30.6. A | nicht streit- gegenständlich |
07/2004 | 1.-21.7. A | 22.7.-31.7. W | ja Endmonat |
08/2004 | 1. -31.8. W | nein | |
09/2004 | 1.-14.9. W | 15.-30.9. W | nein |
10/2004 | 1.-6.10. W | 7.-31.10. W | nein |
11/2004 | 1.11.; 2.-20.11 W | 21.11.;22.-28.11 A | nein 29.-30.11. nicht arbeitssuchend |
12/2004 | 1.-22.12. W | 23.-31.12. A | ja Beginn des FB- Anspruches |
01/2005 | 1.-20.1. A | 21.-31. W | ja Ende des FB- Anspruches |
02/2005 | 1.-15.2. W | 16.2.-28.2. W | nein |
03/2005 | 1.-31.3. W | nein | |
Der Monat, für den Familienbeihilfe erstmals gewährt wird, setzt voraus, dass der Anspruchsgrund nachhaltig gegeben ist.
Aus der Regelung über das Ende des Anspruches ist ableitbar, dass ein Anspruch u.a. nur dann entstehen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen in dem Monat, das dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorlagen, zumindest zu Beginn des Kalendermonats durchgehend weiter gegeben sind.
In einem Monat (11/2004), dem kein Monat vorangeht, in dem der Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, und in dem einem Anspruchsgrund ein Wegfallsgrund (im selben Monat) folgt, kann sohin kein Anspruch auf Familienbeihilfe entstehen.
Monate ohne Vorliegen eines Anspruchsgrundes (Vormerkung als arbeitssuchend ohne AMS-Bezüge), gegenständlich August bis Oktober 2004 und Feber und März 2005 bzw ohne Anspruch auf Familienbeihilfe (mangels nachhaltig gegebenen Anspruchsgrundes im November 2004) führen zur Rückforderung solcherart zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG.
Der Rückforderungsbetrag beträgt für die angeführten Zeiträume € 993,00 an Familienbeihilfe (165,5, x6) und € 305,40 an Kinderabsetzbeträgen (6x50,9); sohin insgesamt € 1.298,40.
Wien, am 18. Mai 2007