Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der bw, w, vertreten durch e, bezüglich des Antrages auf Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Spruch
Der Devolutionsantrag betreffend Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin hat den Devolutionsantrag zurückgenommen.
Demzufolge findet ein Übergang der Zuständigkeit nicht statt.
Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Mai 2007