Volltext

UFS 05.04.2007, RV/0812-W/07

Berufung gegen einen Bescheid, der nicht über den der Berufung zu Grunde liegenden Antrag abgesprochen hat.

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 216 BAO
Schlagworte
Berufung gegen einen Bescheid · der nicht über den der Berufung zu Grunde liegenden Antrag abgesprochen hat.

Kopf

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 15. Februar 2007 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007 entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Der Bw. brachte am 15. Februar 2007 eine Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 2. Februar 2007 ein und führte unter "Betrifft" einen Antrag auf Auskunft vom 15. Juni 2006 über eine Zahlung von € 908,41 an.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 246 BAO ist zur Erhebung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Der Sammelbescheid vom 2. Februar 2007 hat nicht über den in der Berufung angeführten Antrag abgesprochen, daher war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Wien, am 5. April 2007