Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 15. Februar 2007 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 15. Februar 2007 eine Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 2. Februar 2007 ein und führte unter "Betrifft" einen Antrag auf Auskunft vom 15. Juni 2006 über eine Zahlung von € 908,41 an.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 246 BAO ist zur Erhebung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Der Sammelbescheid vom 2. Februar 2007 hat nicht über den in der Berufung angeführten Antrag abgesprochen, daher war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 5. April 2007