Volltext

UFS 05.04.2007, RV/0786-W/07

Abrechnungsbescheid, Berufung gegen einen Bescheid, in dem nicht über den der Berufung zu Grunde liegenden Antrag entschieden wurde

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 216 BAO
Schlagworte
Abrechnungsbescheid · Berufung gegen einen Bescheid · in dem nicht über den der Berufung zu Grunde liegenden Antrag entschieden wurde

Kopf

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 23. Februar 2007 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007 entschieden:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Berufung vom 23. Februar 2007 brachte der Bw. vor, dass seinem Antrag vom 14. August 2006, dem Antrag vom 9. August 2006 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides (zu den Buchungstagen 29.1.1991 und 1.6.1994) sowie dem Antrag vom 19. Jänner 2007 auf Berufungsentscheidung laut Bescheid vom 2. Februar 2007 nicht nachgekommen worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 246 BAO ist zur Erhebung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Der Sammelbescheid vom 2. Februar 2007 hat nicht über die in der Berufung angeführten Anträge abgesprochen, daher war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Wien, am 5. April 2007