Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der K-GmbH, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, vom 20. März 2007 betreffend die Berufung vom 15. September 2006 gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Innsbruck vom 7. August 2006 entschieden:
Spruch
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 7. 8. 2006 erließ das Finanzamt gegenüber der Antragstellerin einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO, gegen den diese mit Eingabe vom 15. 9. 2006 Berufung erhoben hat.
Mit Schriftsatz vom 20. 3. 2007 beantragte der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO mit der Begründung, dass über die obige Berufung noch nicht entschieden worden sei.
Gemäß § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Im Hinblick auf diese ex lege bestehende Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz geht ein Antrag, der den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Gegenstand hat, nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. VwGH 18. 4. 1986, 86/17/0084; VwGH 13. 10. 1993, 91/13/0058; VwGH 29. 5. 1996, 92/13/0301; VwGH 2. 6. 2004, 2004/13/0023; Stoll, BAO-Kommentar, S 1013).
Da der gegenständliche Antrag demnach unzulässig war, war die Zurückweisung auszusprechen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 311, Tz 41).
Innsbruck, am 3. April 2007