Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der R.T., vertreten durch P.B., betreffend den Antrag vom 27. Jänner 2004 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf (erhöhte) Familienbeihilfe (für den Zeitraum fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung in eventu ab 1. Jänner 1998 bis Dezember 2002) entschieden:
Spruch
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die für die Devolutionswerberin einschreitende Sachwalterin hat mit Eingabe an das Finanzamt Gmunden vom 15. November 2006 den im Bescheidspruch angeführten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hinsichtlich dessen der gegenständliche Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz (gem. § 311 Abs 2 BAO) gestellt worden war, zurückgenommen.
EinDevolutionsantrag ist unter anderem dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidungspflicht erloschen ist (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar3, § 311, RZ 41). Im vorliegenden Fall ist die Entscheidungspflicht infolge Zurücknahme des devolvierbaren Antrages erloschen, sodass der Devolutionsantrag zurückzuweisen war.
Linz, am 20. November 2006