Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 3. August 2006 betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte mit Schreiben vom 27.6.2006 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 3.8.2006 als unbegründet abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Finanzamts wurde Berufung erhoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit Bescheid vom 3.10.2006, zugestellt am 6.10.2006, wurde dem Bw. aufgetragen, die dem Antrag vom 27.6.2006 anhaftenden Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu beheben; bei Versäumung der Frist gelte der Antrag als zurückgenommen.
Eine Behebung der im Bescheid vom 3.10.2006 angeführten Mängel erfolgte nicht. Mit Bescheid vom heutigen Tage wurde daher ausgesprochen, dass der Antrag vom 27.6.2006 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 gemäß § 303a Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.
Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Liegt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 (mit der Zustellung des Bescheides gemäß § 303a Abs. 2 BAO) aber nicht mehr vor, durfte über einen solchen Antrag auch nicht mehr abgesprochen werden. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Innsbruck, am 3. November 2006