Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des FA betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 entschieden:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern (in ATS und €) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit der mit dieser Entscheidung festgesetzten Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, ein Versicherungskaufmann, erzielte in den Streitjahren 1997 bis 1999 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb.
Im Rahmen einer die Streitjahre betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurden Feststellungen im Zusammenhang mit Provisionseinnahmen, weitergeleiteten Provisionseinnahmen, Subprovisionen, Reisekosten, Aushilfslöhnen sowie Aufwendungen für eine Kreuzfahrt getroffen.
Die vom Bw. ursprünglich erklärten und vom Finanzamt bzw. von der Betriebsprüfung erklärungsgemäß berücksichtigten Pkw-Kosten betrugen:
1997 | 1998 | 1999 | |
Kilometergelder | 137.166,70 | 125.979,00 | 72.909.90 |
Park- und Mautgebühren, etc | 1.760,00 | 1.070,00 | 360,10 |
Pkw-Kosten lt. Erklärung | 138.926,70 | 127.049,00 | 73.270,00 |
Die im Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide wurden mit Berufung vom 22. März 2001 hinsichtlich sämtlicher Prüfungsfeststellungen bekämpft. Darüber hinaus begehrte der Bw., die tatsächlichen Pkw-Kosten (statt der oa. Kilometergelder) einkünftemindernd anzusetzen, wobei er zusätzliche Aufwendungen in nachstehender Höhe geltend machte:
1997 | 1998 | 1999 | |
Zusätzliche Pkw-Kosten* | 14.011,20 | 24.231,10 | 71.875,60 |
*(Eine detaillierte Aufgliederung ist den Seiten 35 u. 36 der Berufungsentscheidung RV/2584-W/02 vom 19.9.2003 bzw. dem E-Akt Bl. 47-49 und 63/99 zu entnehmen) | |||
Im Rahmen des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens wurden die tatsächlichen Pkw-Kosten - abweichend von den vom Bw. vorgelegten Berechnungen - in nachstehender Höhe berücksichtigt:
1997 | 1998 | 1999 | |
Pkw-Kosten** | 54.740,15 | 52.424,30 | 86.195,51 |
**(Eine detaillierte Aufgliederung ist den Seiten 89 u. 90 der Berufungsentscheidung RV/2584-W/02 vom 19.9.2003 zu entnehmen) | |||
Den vorstehend angeführten Pkw-Kosten lag folgende Berechnung der auszuscheidenden Luxustangente zu Grunde:
Anschaffungspreis lt. Leasingantrag | 497.508,00 |
Depotzahlung | 150.000,00 |
Berechnungsgrundlage/Leasingraten | 647.508,00 |
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b - Grenze | 467.000,00 |
Luxustangente | 27,88% |
Mit Berufungsentscheidung vom 19.9.2003, RV/2584-W/02, wurden - infolge Berücksichtigung der tatsächlichen Pkw-Kosten - die angefochtenen Bescheide zu Ungunsten des Bw. abgeändert, die übrigen Berufungspunkte wurden als unbegründet abgewiesen. In der in weiterer Folge eingebrachten Beschwerde an den VwGH wurde ausschließlich die Ermittlung der Höhe der auszuscheidenden Luxustangente bekämpft.
Über die Berufung wurde erwogen:
Was den Sachverhalt anlangt, wird auf die bereits eingangs erwähnte Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19.9.2003, RV/2584-W/02 verwiesen. Diese wurde ausschließlich hinsichtlich der Höhe der Luxustangente mit Beschwerde beim VwGH angefochten, wobei lt Beschwerdeschrift eine solche mit 6,13% (statt 27,88% lt. Berufungsentscheidung) als gerechtfertigt und angemessen anerkannt wurde.
Mit Erkenntnis vom 6. Juli 2006, GZ 2003/15/0118 hat der VwGH die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Anschaffungskosten des Fahrzeuges um die vom Bw. iHv 150.000,00 S geleistete "Depotzahlung" nicht nachvollziehbar ist.
Durch die Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung ist die gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 vom 15. Februar 2001 erhobene Berufung wiederum unerledigt.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Den Ausführungen des VwGH folgend, ergibt sich folgende Neuberechnung der Luxustangente:
Anschaffungspreis | 497.508,00 |
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG - Grenze | 467.000,00 |
Luxustangente | 6,13% |
Ausgehend von der nur hinsichtlich der Luxustangente bekämpften Berechnung lt. Berufungsentscheidung vom 19.9.2003, RV/2584-W/02 (Bl. 89 und 90) wurden die absetzbaren PKW-Kosten wie folgt ermittelt:
1997 | 1998 | 1999 | |
Treibstoff | 32.361,90 | 28.506,70 | 26.481,70 |
Leasingraten | 55.206,00 | 62.070,80 | 58.533,60 |
- Luxustangente (6,13%) | - 3.384,13 | - 3.804,94 | - 3.588,11 |
Versicherung | 18.814,60 | 15.705,60 | 12.360,40 |
- Luxustangente (6,13%) | - 1.153,33 | - 962,75 | - 757,69 |
Service | 9.700,00 | 805,00 | 10.391,00 |
Sonstiges | 2.540,00 | 10.490,00 | 6.179,30 |
Zwischensumme 1 | 114.085,04 | 112.810,41 | 109.600,20 |
1997 | 1998 | 1999 | |
Zwischensumme 1 | 114.085,04 | 112.810,41 | 109.600,20 |
- Privatanteil 5% | - 5.704,25 | - 5.640,52 | - 5.480,01 |
Zwischensumme 2 | 108.380,79 | 107.169,89 | 104.120,19 |
- Km-Gelder/ Ersatz | - 38.348,00 | - 38.677,00 | - 3.278,00 |
PKW-Kosten neu | 70.032,79 | 68.492,89 | 100.842,19 |
Hinsichtlich der übrigen - nicht in Beschwerde gezogenen - Streitpunkte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 19.9.2003, RV/2584-W/02 verwiesen.
Die Einkünfte aus Gewerbetrieb sind daher mit nachstehenden Beträge zu berücksichtigen:
1997 | 1998 | 1999 | |
Einkünfte aus Gw. lt BE vom 19.9.2003, RV/2584-W/02 | 167.033,35 | 145.214,70 | 19.267,49 |
+ PKW Kosten lt. BE vom 19.9.2003, RV/2584-W/02, Pkt. 7 | + 54.740,15 | + 52.424,30 | + 86.195,51 |
- PKW-Kosten neu | - 70.032,79 | - 68.492,89 | - 100.842,19 |
Einkünfte aus Gw. neu | 151.740,71 | 129.146,11 | 4.620,81 |
Einkünfte aus Gw. neu (gerundet) | 151.741,00 | 129.146,00 | 4.621,00 |
Die angefochtenen Bescheide waren daher entsprechend abzuändern.
Beilagen: 6 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien, am 29. September 2006