Volltext

UFS 21.09.2006, RV/1468-W/03

Berufungszurückweisung wegen Zustellmangels, da der Bw. als Personengesellschaft die Bescheide direkt zugestellt wurden.

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Sonstiger Bescheid · Findok (BMF)

Normen
§ 81 BAO · § 101 Abs. 3 BAO · § 9 Abs. 3 ZustG
Schlagworte
Zustellmangel des angefochtenen Bescheides bei Personengesellschaft · wenn an diese direkt zugestellt wird · keine Wirksamkeit des Bescheides · Zustellmangel nicht sanierbar

Kopf

 

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der N., vertreten durch A., vom 21. Februar 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn vom 17. Jänner 2003 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000 und diese Sachbescheide entschieden:

Spruch

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der berufungswerbenden Kommanditgesellschaft (Bw.) wurden die aufgrund einer Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb direkt, ohne auf § 101 Abs. 3 BAO zu achten, der normiert, dass schriftliche Ausfertigungen einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen sind, übermittelt. Da die Bw. eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, hätte die Bescheidzustellung an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten, der auf diesen Zustellmangel in einem Ergänzungsschreiben zur Berufung hinwies, durchgeführt werden sollen. Diese Bescheide entfalteten somit keine Wirksamkeit, da sie nicht an den von der Bw. nominierten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurden (vgl. Ritz, BAO3 § 101 Tz. 8; VwGH - Erkenntnis: 2005/14/0030). Ein derart eingetretener Zustellmangel ist nach § 7 ZuStG nicht sanierbar (Ritz3,a.a.O., ZuStG § 9, Tz. 23 und 24). Mangels Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide ging die dagegen eingereichte Berufung ins Leere, wodurch die spruchgemäße Entscheidung erforderlich wurde.

Wien, am 21. September 2006