Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der J., vertreten durch E., vom 29. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk vom 17. Februar 2003 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die als Berufungswerberin (Bw.) auftretende Kommanditgesellschaft (Bw.) wurde aufgrund des Einbringungsvertrages vom 25. 9. 2001 nach Einbringung der Beteiligungen der Kommanditisten in die S. (bisherige Komplementärin), jetzt J.P., gem. § 12 UmgStG und Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch diese Gesellschaft im Firmenbuch (Eintragung vom 18. 10. 2001) gelöscht. Der berufungsgegenständliche Bescheid wurde nach Feststellungen einer Außenprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren der Bw. als Adressatin zugestellt.
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers (Bw.) auf den Rechtsnachfolger über. Hiezu zählt auch eine Übernahme gemäß § 142 HGB (vgl. Ritz, BAO3 § 19, Tz. 1).
Durch diese Vermögensübernahme trat somit nach Löschung im Firmenbuch eine Vollbeendigung der bw. Kommanditgesellschaft ein. Gesamtrechtsnachfolger war die bisherige Komplementärin.
An diese wäre der angefochtene Bescheid zu richten gewesen und wird daher auch dieser Zurückweisungsbescheid ihr als Adressatin zugestellt.
Dem unabhängigen Finanzsaenat oblag es daher, da diesfalls kein Schriftsatz mit Bescheidcharakter vorlag, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, a.a.O., § 273, Tz. 6 mwN und VwGH 99/14/0254).
Wien, am 7. September 2006