Spruch
Bescheid
Die Berufung der Bw., geb. GebDat, Adresse, vom 19. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 14. März 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 gilt gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.
Text
Begründung
Da dem Auftrag vom 17. Juli 2006, die Mängel der Berufung vom 19. März 2006 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten. Sie haben am 20. Juli 2006 mitgeteilt, dass Sie den Rückstand begleichen möchten und ersucht um Zusendung von Erlagscheinen. Dieses Ersuchen wurde an das Finanzamt weitergeleitet. Mittlerweile ist die Bezahlung in Raten bewilligt worden.
Wien, am 21. August 2006