Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Christian Lind als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der T.H., Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, vom 5. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 1. Dezember 2005 betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO entschieden:
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Über das Vermögen der T.H. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 14. Oktober 2005 das Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet und die Verwaltung dem Berufungswerber (Bw.) als Masseverwalter zugewiesen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 wurde Frau T.H. gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemalige Geschäftsführerin der M-GmbH , zu Handen des Bw. als Masseverwalter, für Abgaben in der Höhe von € 36.809,81, nämlich Umsatzsteuer 8-12/2004 und 2004, zur Haftung herangezogen.
Mit Schriftsätzen vom 5. Jänner 2006 sowie 23. März 2006 brachte der Bw. die Berufung sowie nach am 1. März 2006 erfolgter Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz im eigenen Namen ein.
Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen, da der Haftungsbescheid nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) auf Grund der Adressierung an die Gemeinschuldnerin ins Leere gegangen war. Da der Gemeinschuldnerin durch die Eröffnung des Konkurses in den die Masse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen wurde, trat der Masseverwalter an die Stelle der Gemeinschuldnerin. Die Adressierung hätte daher richtig an den Bw. als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin T.H. erfolgen müssen.
Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie diesem gegenüber jedoch nicht wirksam geworden.
Da der Haftungsbescheid sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und den Bw. in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 7. August 2006