Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.Z., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 24. Oktober 2002, St. Nr. XY betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Herr M.M., der Berufungswerber (Bw.) war zu einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ X., bestehend aus den Grundstücken Nr. 33/5 und 605 im Gesamtausmaß von 10.000 m2.
Mit Schenkungsvertrag vom 14. März 2001schenkte und übergab der Bw. seiner Mutter, Frau B.M. diesen seinen Drittelanteil.
Für diesen als Schenkung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gewerteten Vorgang setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom 6. Juni 2001 Schenkungssteuer fest. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Vertrag vom 20. 07. 2001 wurde dieser Vertrag einvernehmlich aufgehoben und rückabgewickelt.
Das Finanzamt erblickte darin eine Rückschenkung und schrieb mit dem bekämpften Bescheid Schenkungssteuer vor.
Fristgerecht wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2003 wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Berufung mit der Begründung ab, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen die Bestimmung des § 33 ErbStG nicht zur Anwendung gelangen könne.
Mit Vorlageantrag vom 31. Jänner 2003 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass die Rückübertragung des Liegenschaftsanteiles an den ursprünglichen Geschenkgeber ohne Entgelt erfolgt sei und daher darin eine neuerliche Schenkung, eben eine Rückschenkung, zu erblicken ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1981, Zl. 15/0439/80, hat der Verwaltungsgerichtshof anlässlich einer Rückschenkung ausgesprochen, dass in einem solchen Fall der Wille der Beteiligten nicht darauf gerichtet sei, nach der bereits erfolgten Schenkung eine weitere Schenkung zu vereinbaren, sondern im Gegenteil der Wille darauf gerichtet sei, die bereits erfolgte Schenkung wieder rückgängig zu machen. Damit fehle es jedoch am Bereicherungswillen, der bei beiden Vertragspartnern vorliegen müsste, um eine Rückgängigmachung als Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts beurteilen zu können.
Aber auch eine Einordnung des Vorganges unter den Begriff der "anderen freigebigen Zuwendung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG sei nicht möglich, da die Verwirklichung dieses Tatbestandes in subjektiver Hinsicht voraussetzt, dass der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten zu bereichern. Davon aber könne nicht gesprochen werden, wenn eine Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäftes erfolgte.
Im Berufungsfall erfolgte die einvernehmliche Auflösung des Schenkungsvertrages vom 14. März 2001, wie schon aus der Überschrift des Auflösungsvertrages vom 20. Juli 2001 ersichtlich, nur zum Zwecke der Rückabwicklung des ursprünglichen Rechtsgeschäftes. Von einem Bereicherungswillen kann daher entsprechend den o.a. Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht gesprochen werden.
Der Berufung war somit stattzugeben und der Schenkungssteuerbescheid aufzuheben.
Wien, am 7. März 2006