Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag LP, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend den im Verfahren Festsetzung der Umsatzsteuer für September 1999 in eventu Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 gestellten Antrag vom 16. August 2005, die Umsatzsteuerfestsetzung zu berichtigen in eventu zu ändern in eventu zurückzunehmen in eventu aufzuheben in eventu zu ersetzen, entschieden:
Spruch
Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Auf die im an den Devolutionswerber (Dw) ergangenen Bescheid vom 26.5.2004, RD/0019-W/04, dargestellten Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung wird verwiesen. In jenem Fall führte der Dw das Verfahren, in welchem er die Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich eines Wiedereinsetzungsantrages rügte, gar nicht an. Aber auch im gegenständlichen Fall erweist sich der Devolutionsantrag als mit inhaltlichen Mängeln behaftet, weil das Verfahren, in dem die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird, nicht eindeutig bestimmt wird. Es ist zwar auch in Abgabenverfahren zulässig, Eventulanträge zu stellen, doch können die Verfahren nicht in eventu ausgewählt wird, weil das Parteienbegehren diesfalls nicht ausreichend determiniert ist.
Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuer eines Voranmeldungszeitraumes gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 und Veranlagung der Umsatzsteuer für ein Kalenderjahr gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 stehen jedoch zu einander in einem besonderem Verhältnis. Bekannt ist, dass der von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Überganges der Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO in erster Instanz erlassene Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 1999 mit VwGH-Beschwerde angefochten ist. Mit Ergehen des USt-Jahresbescheides 1999 ist der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für September 1999 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, befindet sich daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Rechtsbestand und kann denkunmöglich berichtigt in eventu geändert in eventu zurückgenommen in eventu aufgehoben in eventu ersetzt werden. Im Normalfall wird eine Abgabenbehörde daher den als säumig bezeichneten Antrag vom 16. August 2005 als im Verfahren zur Jahresumsatzsteuer 1999 eingebracht ansehen.
Der Dw teilt jedoch die von herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zeitlichen Begrenzung eines Umsatzfestsetzungsbescheides vertretene Rechtsansicht ausdrücklich nicht, weshalb in seinem konkreten Fall ein den Formalgrundsätzen des Abgabenverfahrensrechtes entsprechender Maßstab zur Konkretisierung des Parteiwillens anzulegen ist, weil nur diesfalls eine sachgerechte Entscheidung in weiterer Folge möglich wird. Was im Normalfall als überspitzter Formalismus bezeichnet wird, erweist sich beim Dw als verfahrensrechtliche Notwendigkeit.
Da das Abgabenverfahrensrecht zu Devolutionsanträgen die Behebung inhaltlicher Mängel nicht vorsieht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17. Februar 2006