Volltext

UFS 30.09.2005, RD/0061-W/05

Einer Säumnis zu einer Berufung kann nicht mit Devolutionsantrag begegnet werden, sondern mit Säumnisbeschwerde

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Sonstiger Bescheid · Findok (BMF)

Normen
§ 260 BAO · § 27 VwGG · § 243 BAO · § 311 BAO
Schlagworte
Säumnis · Berufung · Verletzung der Entscheidungspflicht · Devolution · Rechtsschutz

Spruch

Bescheid

Der Devolutionsantrag vom 12. August 2005 der EK, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über die gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 erhobene Berufung vom 26. April 2004 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO (VwGH vom 29.5.1996, 92/13/0301; vom 13.10.1993, 91/13/0058).

Wien, am 30. September 2005

Rechtssätze

RV/1818-W/04-RS1

Rechtssatz

Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO.