Volltext

UFS 21.09.2005, RV/0353-I/05

Investitionszuwachsprämie, Dampfbadkabine, prämienbegünstigt ja oder nein ?Aufhebung wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellung

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Sonstiger Bescheid · Findok (BMF)

Normen
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 · § 289 Abs. 1 BAO
Schlagworte
Investitionszuwachsprämie · Dampfbadkabine · Gebäude · prämienbegünstigt ja oder nein · Aufhebung wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellung

Kopf

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WT, vom 8. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 11. Mai 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 2003 entschieden:

Spruch

Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2005 werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Text

Begründung

Das Finanzamt Landeck Reutte führte beim Berufungswerber (Bw.) eine abgabenbehördliche Prüfung umfassend die Investitionszuwachsprämie 2003 durch. Im Bericht wurde folgende Feststellung getroffen:

Die Dampfbadkabine und [......] seien als nicht selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter dem Gebäude zuzurechnen. Die Investitionszuwachsprämie stehe daher nicht zu.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte die Investitionszuwachsprämie 2003 in gegenüber der vom Abgabepflichtigen beim Finanzamt eingereichten Erklärung E 108a reduziertem Ausmaß fest.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift wird die Einbeziehung der Dampfbadkabine in de Berechnung der Investitionszuwachsprämie beantragt und begründend ausgeführt:

"Die vom Pflichtigen angeschaffte Dampfbadkabine kann jederzeit ohne Verletzung der Substanz versetzt werden und stellt keinen Teil der sanitären Anlagen dar. Die Dampfbadkabine ist einzig und allein an die Wasserversorgung angeschlossen und es stellt keinen unverhältnismäßig großen Aufwand dar, diese wieder abzutrennen und somit an einem anderen Ort wieder montiert zu werden. Dies ist vergleichbar einer Waschmaschine bzw. anderer vergleichbarer Geräte, die selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter darstellen."

Das Finanzamt erließ am 14.6.2005 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus:

"Nach der Rechtsprechung sind Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art. Selbständige Bewertungsfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt (E 18.9.1964, 1226/63, 1964,293). Kein selbständig bewertbares Wirtschaftgut stellen Sanitäreinrichtungen in Gebäuden dar (BFH, BStBI 1990 11 514). Eine Dampfbadkabine ist Teil der Sanitäranlagen eines Gebäudes und würde im Falle des Kaufes nicht selbständig bewertet. Zudem ist nach Ansicht ho. Amtes die Dampfbadkabine nicht ohne Verletzung der Substanz wieder an einem anderen Ort verwendbar."

Mit Schreiben vom 14.7.2005 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht:

"Nachdem der Pflichtige die Meinung vertritt, dass die angeschaffte Dampfbadkabine sehr wohl ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt, das ohne Verletzung der Substanz jederzeit versetzt bzw. verkauft werden kann, wird ersucht, die Berufung vom 08.06.2005 der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen."

Die Berufungsbehörde hat über die Berufung erwogen:

Gemäß § 108 e Abs. 2 EStG 1988 zählen u.a. Gebäude nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern. Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung. Nicht anwendbar ist der 2. Teil des BewG, insbes. dessen § 51. Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es als Teil des Gebäudes und damit als unbeweglich anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Sinne der VwGH- Judikatur jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist weiter zu untersuchen , ob nach der Verkehrsauffassung Gebäudecharakter vorliegt (siehe dazu Hofstätter- Reichel, EStG 1988, Kommentar, § 108 e , S 8 ff mit zahlreichen Beispielen).

Um die vorhin umrissene Rechtsfrage klären zu könne, ist die Kenntnis der genauen Beschaffenheit der streitgegenständlichen Dampbadkabine erforderlich. Die dem UFS vorgelegten Akten (V-Akt, Bp-Arbeitsbogen) enthalten keine diesbezüglichen Hinweise. Auf Bl. 23 des Bp-Arbeitsbogens findet sich einzig und allein eine Aufstellung von Wirtschaftsgütern, in der auch die streitgegenständliche Dampfbadkabine angeführt ist (ohne Hinweis auf die genaue Beschaffenheit). Zur Herbeiführung der Entscheidungsreife ist es daher erforderlich, zur Frage der genauen Beschaffenheit der Dampfbadkabine entsprechende Beweise aufzunehmen, wobei das Parteiengehör zu wahren ist. (z.B. durch Anfertigung von Fotos, Einholung von technischen Beschreibungen, Prospekten, allfällige Durchführung eines Lokalaugenscheines).

Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anders lautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, sah sich der gefertigte Referent in Ausübung des Ermessens (§ 20 BAO) veranlasst, den angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben. Für die Ausübung des Ermessens in Richtung Bescheidaufhebung sprechen Gründe der Verfahrensökonomie (Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens) und der Gesichtspunkt der Erhaltung des vollen Instanzenzuges für den Bw.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Innsbruck, am 21. September 2005