Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H., vertreten durch Steuerberater, vom 2. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. Mai 2004 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Laut Aktenlage und ausdrücklicher Bestätigung durch die steuerliche Vertretung hat die HC die Zustellvollmacht für die Berufungswerberin. Dessen ungeachtet wurde der angefochtene Bescheid vom 25. Mai 2004 aber an die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin zugestellt.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG, BGBl. 200/1982, idF BGBl. I Nr. 10/2004, hat die Behörde, ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung eines unrichtigen Empfängers kann nach der vorherrschenden Rechtsauffassung nicht im Sinne des § 7 ZustG saniert werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung : Kommentar, 2.Auflage, Wien, 1999, § 7 ZustG, Tz 4). Eine Berufung gegen einen mangels rechtswirksamer Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318). Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung ist mangels einer für die abgabepflichtige Partei rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Laut VwGH hat daher die Berufungsbehörde die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, eine Entscheidung in der Sache wäre rechtswidrig (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075).
Graz, am 4. August 2005