Volltext

UFS 03.08.2005, RD/0013-W/05

Entscheidungspflicht über UVA erlischt mit Einlangen der USt-Jahreserklärung

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Sonstiger Bescheid · Findok (BMF)

Normen
§ 311 Abs. 1 BAO · § 311 Abs. 2 BAO · § 21 Abs. 3 UStG 1994 · § 21 Abs. 4 UStG 1994
Schlagworte
Säumnis · Devolution · Umsatzsteuervoranmeldung · Umsatzsteuerjahreserklärung · Erlöschen der Entscheidungspflicht · Zurückweisung

Kopf

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der EK, vom 9. Februar 2005 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2004 vom 9. August 2004 und den Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO für Juli 2004 vom 9. August 2004, entschieden:

Spruch

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Sowohl der Devolutionsantrag als auch der Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung wurden am Tag ihrer Ausfertigung persönlich beim unabhängigen Finanzsenat bzw. beim Finanzamt eingebracht. Zu beiden Anbringen entspricht daher der Tag der Ausfertigung dem Tag Einbringung und dem Tag des Einlangens.

Nach Ablauf der Nachhol- und Berichtsfrist des § 311 Abs. 3 BAO berichtet das Finanzamt am 26. Mai 2005, dass es am 10. August 2004 die UVA für Juli 2004 laut abgegebener Voranmeldung verbucht habe. Den auf § 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestützten Antrag auf Umsatzsteuerfestsetzung beabsichtige das Finanzamt noch am selben Tag zurückzuweisen. In weiterer Folge wurde über in Aussicht gestellte Zurückweisung nicht berichtet.

Am 28. Juni 2005 langt die Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt ein, das daraufhin den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2004 mit Datum 11. Juli 2005 erlässt, gegen den die Devolutionswerberin (Dw) bereits das Rechtsmittel der Berufung ergriffen hat.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann gemäß § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

2. Rechtliche Beurteilung: Voraussetzung zur Stellung eines zulässigen Devolutionsantrages ist unter anderem der Ablauf der Entscheidungsfrist des § 311 Abs. 2 BAO. Zu beiden devolvierten Anbringen wurde der Devolutionsantrag daher wegen der Normierung "innerhalb" um jeweils einen Tag zu früh gestellt. Ein verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag vermag jedoch nicht den Übergang der Entscheidungspflicht auf den unabhängigen Finanzsenat zu bewirken (Ritz, BAO-Kommentar2, § 311, Tz 18 und 27, mwN).

Darüber hinaus wird bemerkt, dass es als sinn- und aussichtslos anzusehen ist, unzulässige Anbringen zu devolvieren, denn § 201 Abs. 3 Z 1 BAO ist für Umsatzsteuervorauszahlungen infolge der spezielleren Norm des § 21 Abs. 1 und 3 UStG 1994 nicht anwendbar.

Schließlich erweist sich gegenständlicher Devolutionsantrag durch Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 neben obigem Unzulässigkeitsgrund zwischenzeitig als unzulässig geworden, weil der Voranmeldungzeitraum Juli 2004 vom zeitlichen Wirkdungsbereich der Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 mitumfasst wird und eine zweifach nebeneinander bestehende Entscheidungspflicht aus der abgabenrechtlichen Prozessordnung nicht ableitbar ist.

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides eines bestimmten Jahres zu diesem Jahr gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Diese vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsanschauung angewendet auf der Ebene umsatzsteuerlicher Anbringen bedeutet, dass mit Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung zu einem bestimmten Jahr die Entscheidungspflicht des Finanzamtes zu Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres erlischt. Entscheidungspflicht besteht ab Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung ausschließlich zu dieser, auch wenn das Finanzamt bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides noch Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide zu diesem Jahr erlassen und in UVA ausgewiesene Gutschriften oder Zahllasten verbuchen kann.

Wien, am 3. August 2005

Rechtssätze

RD/0013-W/05-RS1

Rechtssatz

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit Ergehen des Um­satzsteuerjahresbescheides eines bestimmten Jahres zu diesem Jahr gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand aus­scheiden. Diese vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsanschauung angewendet auf der Ebene umsatzsteuerlicher Anbringen bedeutet, dass mit Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung zu einem bestimmten Jahr die Entscheidungspflicht des Finanzamtes zu Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres erlischt. Entscheidungspflicht besteht ab Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung ausschließlich zu dieser, auch wenn das Finanzamt bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides noch Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide zu diesem Jahr erlassen und in UVA ausgewiesene Gutschriften oder Zahllasten verbuchen kann. Eine doppelte Entscheidungspflicht ist aus der abgaberechtlichen Prozessordnung nicht ableitbar.