Volltext

UFS 03.08.2005, RD/0009-G/05

Devolutionsantrag wegen Säumigkeit bei Erledigung einer Berufung

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Sonstiger Bescheid · Findok (BMF)

Normen
§ 260 BAO · § 243 BAO · § 311 BAO
Schlagworte
Rechtsschutz · Säumnis · Verletzung der Entscheidungspflicht · Berufung · Zuständigkeit · Beschwerde

Kopf

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom 25. April 2005 der D.T., Adresse, vertreten durch Steuerberater, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Berufung gegen den Abweisungsbescheid zum Vorsteuererstattungsantrag 1999 vom 11. Jänner 2001 entschieden:

Spruch

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 wurde vom Finanzamt Graz-Stadt der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Jahr 1999 der D.T. teilweise abgewiesen. Gegen diesen Antrag wurde am 11. Jänner 2002 Berufung erhoben. Seitens des Finanzamtes erfolgte keine Erledigung dieser Berufung.

Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 3013, VwGH vom 2.6.2004, 2004/13/0023; 13.10.1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996, 92/13/0301, Rombold in SWK 23,24/2001, S. 591 ff mwN).

Graz, am 3. August 2005

Rechtssätze

RV/1818-W/04-RS1

Rechtssatz

Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO.