Volltext

UFS 18.07.2005, RV/4559-W/02

Nachversteuerung von Schwarzlöhnen im Baugewerbe

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Sonstiger Bescheid · Findok (BMF)

Normen
§ 115 BAO · § 184 BAO · § 289 BAO
Schlagworte
Schwarzarbeiter · Schwarzlöhne · Aufhebung · Kassation

Kopf

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 16. Juli 2002 der Bw., vertreten durch Mehmet TURAN, 1150 Wien, Weiglgasse 10 Block C/5/1, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 24. Juni 2002 des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 30. Dezember 2001 wie folgt entschieden:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Text

Begründung

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass von der Berufungswerberin (Bw.) Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer gelegt worden waren, welchen keine tatsächlichen Leistungen der Rechnungsleger zu Grunde liegen würden. Es wurde davon ausgegangen, dass die Arbeiten von nicht angemeldeten Arbeitskräften der Bw. durchgeführt worden seien.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfungsorgans ua. dadurch, dass es die Bw. mit angefochtenem Bescheid zur Haftung für Lohnsteuer heranzog. Zugleich wurde der auf die "Schwarzlöhne" entfallende Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag nachgefordert. Dagegen berief die Bw.

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn eine Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs. 3 haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

Es ist es im Baugewerbe zwar nicht unüblich, Aufträge wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an Subunternehmer weiterzugeben. Bekannt ist allerdings auch die Praxis, kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen. Der Umstand, dass die auf die Eingangsrechnungen entfallende Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen wurde reicht jedoch für die Annahme, die Bw. habe sich letzterer Methode bedient, nicht hin (vgl. auch VwGH vom 26. Juni 2002, 2000/13/0013).

Die durch das Finanzamt in seinem Bescheid nicht näher begründete Annahme, die Bw. habe sich zur Durchführung der Bauarbeiten Schwarzarbeiter bedient, stellt einen Begründungsmangel dar, der seine Ursache in einem mangelhaften Ermittlungsverfahren hat.

Da im gegenständlichen Fall somit grundlegende Ermittlungsschritte unterlassen worden sind, ist es zweckmäßig, dass diese von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden. Darüber hinaus erscheint es durchaus zweckmäßig, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens von der Abgabenbehörde erster Instanz neu würdigen zu lassen (vgl. auch ecolex 2005, S 325, Johann Fischerlehner: Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am 18. Juli 2005