Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.D., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, St. Nr. XY, vom 29. Jänner 2002 betreffend Gebührenerhöhung entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Gebührenerhöhung wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat am 20. Dezember 2001 mit Dr.M.u.a. einen Mietvertrag betreffend die Wohnung Top Nr. 24-26 im Haus S-gasse abgeschlossen. Dieser Mietvertrag, bestehend aus 2 Bogen, wurde inklusive zwei Gleichschriften beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Vergebührung angezeigt. Die Bogengebühr für den jeweils zweiten Bogen war nicht in Stempelmarken entrichtet.
Mit dem bekämpften Bescheid hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien neben der fehlenden Bogengebühr in Höhe von € 26,16 (S 360,00) eine Gebührenerhöhung von € 13,08 gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt.
Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob bei Anzeige eines Mietvertrages zur Vergebührung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, bei welchem die Bogengebühr nicht in Stempelmarken entrichtet wurde, eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorzuschreiben ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 GebG in der Fassung BGBl I 1999/28 ist bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift (Urkunde) eine feste Gebühr von je S 180,00, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Stempelmarken zu entrichten.
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 GebG ist die Hundertsatzgebühr sowie die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 vom Bestandgeber, ...... selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten.....
Entsprechend dieser Gesetzesbestimmung ist für die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kein Raum mehr gegeben, zumal zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr die Fälligkeit derselben noch nicht eingetreten war.
Der Berufung war somit antragsgemäß stattzugeben.
Wien, am 15. Juni 2005