Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat verhängt über die Partei EK gemäß § 111 Abs. 1 iVm Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe von € 1.100,-.
Spruch
Die Fälligkeit der Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 111 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung über Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 durch den unabhängigen Finanzsenat, welche unter der Zahl RD/0006-W/04 ergehen wird, auch gegen die Verhängung gegenständlicher Zwangsstrafe eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Text
Entscheidungsgründe
Die Veranlagung der Partei zur Einkommensteuer erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1998 auf Antrag (Verlustveranlagung).
Die Partei rügt mit Devolutionsantrag vom 3.3.2004 die Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002. Am 4.3.2004 ergeht der Berichtsauftrag gemäß § 311 Abs. 3 BAO an das Finanzamt. Am 3.6.2004 berichtet das Finanzamt, dass es keinen Grund für die bis dato nicht erfolgte Veranlagung der Partei zur Einkommensteuer für das Jahr 2002 feststellen konnte, und legt den Veranlagungsakt vor.
Der Einkommensteuererklärung 2002 liegen eine Erfolgsermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1998 - die erklärten Einnahmen umfassen solche von einer Tageszeitung und solche aus Verwertungsrechten - und ein Anlageverzeichnis bei. Als AfA werden € 18.278,94 und als Miete € 11.736,57 geltend gemacht. Bezüglich des abgeschriebenen Anlagevermögens und der Mietaufwendungen wird auf die an die Partei bezüglich der Berufungen gegen die Bescheide Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 ergangene und der Partei am 11. August 2004 nachweislich zugestellte Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004, RV/4498-W/02, RV/4499-W/02, verwiesen.
Im oben erwähnten Rechtsmittelverfahren RV/4498-W/02 ist hervorgekommen, dass die Bw sich als Schriftstellerin, als Forscherin für Bioaktinitik (sie betreibe ein Labor) sieht und Werknutzungsrechte verwerte. Im Rechtsmittelverfahren RV/4498-W/02 standen ausschließlich die Geschäfte mit ihrem Geschäftspartner LP in Streit.
Mit Vorhalt vom 7.6.2004 teilt der unabhängige Finanzsenat (idF: nur UFS) der Partei mit, dass die Pflicht zur Entscheidung über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 auf den UFS übergegangen sei und fordert die Partei gleichzeitig auf, für jede Einkunftsquelle einzeln die Einkünfte zu ermitteln, und jeder einzelnen Einkunftsquelle die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zuzuordnen, letztere allenfalls anteilig, wobei dazu weiters mitgeteilt wird, wie die Partei dabei vorgehen kann. Abschließend wird die Partei darauf hingewiesen, dass die Beibringung von Gewinnermittlungen je Einkunftsquelle mit Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingbar sei, die im Einzelfall € 2.200,- betrage könne. Die Verhängung der Zwangsstrafe wurde angedroht. Der Vorhalt wird RSa zugestellt und am 11. Juni 2004 von der Partei übernommen.
Mit Schriftsatz vom 15.6.2004 teilt die Partei bezüglich der Einkommensteuererklärung 2002 höflich mit, dass sie der Abgabe ihrer Steuererklärung ein Anlageverzeichnis beigelegt habe und ihre Ausgaben und Einnahmen detailliert deklariert habe, wozu sie als Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Ist-Versteuerer gar nicht verpflichtet wäre. Die vorgenommene Trennung der Einnahmen von einer Tageszeitung und Einnahmen aus sonstigen Verwertungsrechten sei an und für sich gar nicht notwendig und stelle eigentliche eine Fleißaufgabe dar. Dem UFS sei bekannt, dass sie durch einen gerichtlichen Vergleich für ihren Gedichtband im Jahre 2002 einen näher bezeichneten Betrag als Schadenersatz erhalten habe. Bezüglich der Aufforderung sei Einiges aufklärungsbedürftig und sie daher gezwungen einen Antrag auf Auskunft zu stellen: 1.) Aufgrund welchen Gesetzes müsse die Partei als nichtbilanzierunspflichtiger Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Einkünfte aus verschiedenen Gewerbebetrieben einzeln ermitteln? 2.) Wie komme der UFS überhaupt auf die Idee, dass sie verschiedene Gewerbebetriebe besitze und was verstehe der UFS unter einem Gewerbebetrieb? Angabe der Gesetze!
Mit Vorhalt vom 17. Juni 2004 wird die Aufforderung zur Offenlegung der einzelnen Einkunftsquellen mit getrennter Gewinn(Verlust)Ermittlung je Einkunftsquelle gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 vom 7.6.2004 wiederholt. Diese Pflicht bestehe unanhängig von der Gewinnermittlungsart. Für den Fall, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen je Einkunftsquelle nicht bis 12. Juli 2004 nachgereicht würden, wird angedroht, eine Zwangsstrafe mit € 1.100,- zu verhängen. Zu den mit Schriftsatz vom 15.6.2004 gestellten Fragen wird das Erkenntnis des VwGH vom 16.2.1994, 93/13/0025, beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 21.6.2004 teilt die Partei mit, dass sie zunächst feststellen müsse, dass die Referentin unter Verletzung der Auskunftspflicht bis heute nicht mitgeteilt habe, welches Gesetz definiere, was ein Gewerbe sein solle. Da sie weder ein noch mehrere Gewerbe besitze, könne sie auch nicht angeben, welche Einkünfte sie aus den nicht existenten Gewerben erziele. ... Aus der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sei auch für einen Laien ersichtlich, dass sie von der Tageszeitung und aus den Verwertungsrechten die jeweils näher bezeichneten Beträge erhalten habe. Da alle Einnahmen ihrer selbständigen Arbeit gemäß § 22 Abs. 1 lit. a EStG unterzuordnen seien, sei es weder notwendig noch technisch möglich, hier weiter zu differenzieren. Das Begehren betrachte sie als schikanös, weshalb sie schon aus diesem Grund folgenden, weiteren Antrag auf Auskunft stelle: Welche Änderung in der Besteuerung ergibt sich durch eine tägliche Ablesung von Messinstrumenten im Gegensatz zu einer Ablesung einmal in der Woche?
Es wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
Gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 sind Einkünfte im Sinne des Abs. 3: 1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb; 2. Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
Gemäß § 1 Abs. 1 LiebhabereiVO, BGBl. I 1993/33, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Gemäß § 44 Abs. 4 EStG 1988, in der einschließlich für das Veranlagungsjahr 2002 geltenden Fassung BGBl. 400/1988, muss - wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 (Anm.: so genannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ermittelt - seiner Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden. Auf diese Aufstellung sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss - bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird - der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 2 200 Euro nicht übersteigen.
Gemäß § 207 Abs. 3 BAO verjährt das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen ... im Abgabenverfahren in einem Jahr.
Gemäß § 208 Abs. 1 lit. b BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist.
Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die maßgebenden Kriterien für die Ermessensübung ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Die im § 20 erwähnten Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind grundsätzlich und subsidiär zu beachten (Ritz2, BAO-Kommentar, § 20, Tz 5 und 6, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Zwangsstrafe dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden (Ritz2, BAO-Kommentar, § 111, Tz 1 und 2, mwN). Auch das bisherige Verhalten der Partei ist bei der in einer Ermessensübung festzusetzenden Zwangsstrafe zu berücksichtigen (Ritz2, BAO-Kommentar, § 111, Tz 10, mwN).
Die von der Partei verlangte Auskunftsleistung zur Ermittlung der Einkünfte je Einkunftsquelle ist die Einmahnung einer gesetzlichen Pflicht der Partei, nämlich ihrer Offenlegungs- und Erklärungspflicht, welcher die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde über ihre Einkommensteuererklärung gegenübersteht. Es ist sohin von einer unvertretbaren Leistung iSd § 111 Abs. 1 BAO auszugehen, deren Erbringung mit Zwangsstrafe erzwingbar (VwGH vom 16.2.1994, 93/13/0025, mwN).
Bereits mit an die Partei ergangenem Beschluss vom 24.11.2004, 2004/13/0064, 0065, 0066 und 0068, hat der VwGH zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin (Bf) für vier Säumnisbeschwerden kein Kostenersatz gebühre. Es wurde zu Recht erkannt, dass die Vorgangsweise der Bf, Arbeitskapazität der Abgabenbehörden mit einer Vielzahl von Erledigungsanträgen in einer jede zielgerichtete Sacherledigung erschwerenden Weise zu absorbieren, allein schon dazu ausgereicht habe, den Ausschlusstatbestand des § 55 Abs. 3 VwGG zu verwirklichen. Die vier Säumnisbeschwerden betrafen die unter der GZ RV/4498-W/02, RV/4499-W/02 entschiedenen Berufungen.
Jenes Berufungsverfahren war ebenso wie das derzeit ha. anhängige Abgabenfestsetzungsverfahren dadurch gekennzeichnet, dass zB auf Vorhalte mit einer Vielzahl von Anträgen auf Auskunft und Bescheidanträgen gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz reagiert wurde, was dem unabhängigen Finanzsenat die Entscheidung erschwerte und die Verfahrensdauer nachteilig beeinflusste. Aber auch nicht den materiellen Abgabengesetzen entsprechende Abgabenerklärungen, zu denen auch die gesetzlich geforderten Erklärungsbeilagen zählen, erschweren jede zielgerichtete Sacherledigung, weshalb die Verhängung der Zwangsstrafe in der im Spruch genannten Höhe als angemessen anzusehen ist.
Wien, 12. April 2005
Die Referentin:
ADir. Silvia Gebhart