Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des LP vom 27. Oktober 2004 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung vom 26. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 19. April 2004, betreffend Festsetzung einer Mutwillensstrafen bezüglich des Antrages auf Auskunft vom 29.12.2003 "Geldfluss", entschieden:
Spruch
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO, Kommentar, 3013, VwGH vom 13.10.1993, 91/13/0058; vom 29.5.1996, 92/13/0301).
Wien, am 11. April 2005 Die Referentin ADir. Silvia Gebhart