Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des LP vom 18. Oktober 2004 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 entschieden:
Spruch
Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Text
Entscheidungsgründe
Bereits mit Devolutionsantrag vom 1. März 2004 rügte der Devolutionswerber (Dw) die Verletzung der Entscheidungspflicht zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002. Diesen Devolutionsantrag hat der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 11. Juni 2004, GZ RD/0005-W/04, als unbegründet abgewiesen, weil seiner Ansicht nach die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Finanzamtes zurückzuführen war. Der Abweisungsbescheid wurde am 16. Juni 2004 von der zustellbevollmächtigen Lebensgefährtin EK übernommen. Das säumige Finanzamt hat die Übernahme einer Bescheidabschrift mit Einlaufstempel vom 15. Juni 2004 bestätigt.
Der Dw hat seine Einkommensteuererklärung am 8. Mai 2003 persönlich beim Finanzamt eingebracht, am 9. März 2004 erließ das Finanzamt einen Vorhalt, auf welchen die Partei mit Schriftsatz vom 17. März 2004 reagierte. Die im Schriftsatz enthaltenen Fragen der Partei wurden im die Devolution abweisenden Bescheid nicht als Vorhaltsbeantwortung angesehen, weil der Schriftsatz die vom Finanzamt gestellten Fragen unbeantwortet ließ, weshalb ein überwiegendes Verschulden des Finanzamtes als nicht gegeben anzusehen war.
Zu diesem Bescheid hat der Dw beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe zwecks Bescheidbeschwerde eingebracht, den das Höchstgericht mit Beschluss vom 22.7.2004, Zahl VH 2004/13/0010, wegen Mutwilligkeit abgewiesen hat. Wörtlich führt der VwGH aus: "Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Bekämpfung des die Devolution abweisenden Bescheides absehen und statt dessen ihre Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im Einkommensteuerverfahren durch sachdienliche Beantwortung der ihr gestellten Fragen erfüllen."
Mit verfahrensgegenständlichem 2. Devolutionsantrag vom 18. Oktober 2004 rügt der Dw nochmals die Verletzung der Entscheidungspflicht zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002. Begründend führt er aus, dass er am 16. April 2004 dem Ergänzungsersuchen vom 9. März 2004 nachgekommen sei und die verlangten Unterlagen dem Finanzamt übergeben habe. Seither seien keine Unterlagen angefordert worden.
Am 18. Oktober 2004 ergeht zum zweiten Mal der Auftrag gemäß § 311 Abs. 3 BAO an das Finanzamt. Das Finanzamt erstattet dem unabhängigen Finanzsenat keinen Bericht, sondern legt am 21.2.2005 formlos die Verwaltungsakten vor.
Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen: Die die Devolution regelnde Norm § 311 der Bundesabgabenordnung (BAO), idF BGBl. I 97/2002, Abgabenrechtsmittelreformgesetz, lautet:
§ 311 Abs. 1: Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 311 Abs. 2: Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
§ 311 Abs. 3: Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
§ 311 Abs. 4: Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
2. rechtliche Beurteilung: Ein zu früh gestellter Devolutionsantrag erweist sich als unzulässig, denn er vermag den Übergang der Entscheidungspflicht nicht zu bewirken.
Der Devolutionsantrag wurde zu früh gestellt, weil die Frist des § 311 Abs. 2 BAO durch den die erste Devolution abweisenden Bescheid vom 11. Juni 2004, RD/0005-W/04, an jenem Tag neu zu laufen begann, an dem das säumige Finanzamt Kenntnis vom Inhalt des die erste Devolution abweisenden Bescheides erlangt hat, sohin am 15. Juni 2004. Die Devolution hätte daher gemäß § 108 Abs. 2 BAO frühestens mit einem ab dem 16. Dezember 2004 eingebrachten Schriftsatz beantragt werden können. Wegen des Wortlautes "innerhalb" ist der 15. Dezember 2004 der letzte, innerhalb der sechs Monate dauernden Entscheidungsfrist liegende Tag.
Zutreffend geht der Dw davon aus, dass nach dem Abweisungsbescheid gemäß § 311 Abs. 5 BAO die Frist des § 311 Abs. 2 BAO neu in Lauf gesetzt wird. Der Dw hat für seinen zweiten Devolutionsantrag den Fristenlauf beginnend mit der Einreichung seiner Unterlagen am 16. April 2004 berechnet. Damit irrt der Dw.
Die der Behörde zur Verfügung stehende Frist, nach deren Ablauf der Devolutionsantrag gestellt werden kann, beginnt mit dem Tag, an dem das Anbringen der Behörde zukommt. Für die Beurteilung des Tatbestandes des "Einlangens" im § 311 BAO ist der Wortlaut dieser Bestimmung entscheidend, zumal der Behörde eine operative Frist von sechs Monaten zur Behandlung des Anbringens und Erstellung ihrer Entscheidung nur dann voll zur Verfügung steht, wenn diese Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Anbringen und dessen Behandlungsfähigkeit, also vom Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügung, eben des Einlangens, läuft (Stoll, BAO-Kommentar, § 311, Seite 3003). Diese neue Entscheidungsfrist läuft dann, wenn der Erstbescheid durch die Oberbehörde aufgehoben wurde, von dem Tag an, an dem der Behörde die schriftliche Ausfertigung der aufhebenden Erledigung zukommt (Stoll, BAO-Kommentar, § 311, Seite 3004, VwGH vom 27.2.1981, 3408/78).
Wurde ein Devolutionsantrag gemäß § 311 Abs. 5 BAO abgewiesen, beginnt für die Abgabenbehörde I. Instanz bei analoger Anwendung obzitierter Lehre und Rechtsprechung die Frist zur Entscheidung mit Einlangen einer Abschrift des die Devolution abweisenden Bescheides neuerlich zu laufen. Unmaßgeblich für den Beginn dieses Fristenlaufs ist die Bekanntgabe des Abweisungsbescheides an den Dw.
Gegenständliche Zurückweisung vermag hingegen nicht die Frist des § 311 Abs. 2 BAO neu auszulösen. Im Sinne des dem § 311 BAO innewohnenden Rechtsschutzgedankens wird einem nochmaligen Devolutionsantrag wegen der sich aus den vorgelegten Akten ergebenden Untätigkeit des Finanzamtes seit Rücklangen der Akten am 15. Juni 2004 Erfolg beschieden sein müssen. Dass auch der Dw untätig blieb und insbesondere die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 22.7.2004 ausgesprochene Empfehlung der Offenlegung und Mitwirkung durch sachdienliche Fragebeantwortung nicht aufgriff, kann nicht dazu führen, dass das Finanzamt legitim quasi ewiglich ohne Verletzung der Entscheidungspflicht untätig bleiben dürfte. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidungspflicht einer Abgabenbehörde nicht nur ein Recht der Partei ist, sondern auch eine Verpflichtung der Abgabenbehörde zwecks Erfüllung ihres im § 114 BAO normierten Gesetzesauftrages zur gleichmäßigen Erfassung aller Steuerpflichtigen. Damit ist aber auch die Verfahrensverantwortung der Behörde übertragen. Zur Erfüllung dieses Auftrages kann im Einzelfall zweckmäßig oder sogar notwendig sein, die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen Pflichten eines Abgabepflichtigen mit den in der abgabenrechtlichen Prozessordnung in §§ 111, 112 und 112a BAO vorgesehenen Strafen einzumahnen. Gegenständlich zweckmäßig erscheint die Androhung und allenfalls Verhängung einer Zwangsstrafe zur Erreichung einer einkunftsquellenbezogenen Einkünfteermittlung durch den Dw, was sich auch verfahrensbeschleunigend auswirken dürfte.
Wien, 8. März 2005