Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HL, vertreten durch UK, vom 12. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 6. Juli 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO für die Umsatzsteuer 1999 bis 2000 entschieden:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung zweier Bescheide gem. § 299 BAO.
Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat wurde mit 19. Jänner 2005 bezüglich der Bescheide, deren Aufhebung begehrt wurde, durch das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 4 BAO) verfügt. Die Wiederaufnahmsbescheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wurde der dem bekämpften Abweisungsbescheid zugrunde liegende Antrag durch den steuerlichen Vertreter zurückgezogen (Schreiben vom 1. März 2005).
Über die Berufung wurde erwogen:
Anträge zur Geltendmachung von Rechten sind - falls dies nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist - bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar (etwa VwGH 28.5.1997, 94/13/0273). Die Zurücknahme kann auch noch im Berufungsverfahren erfolgen (Stoll, BAO, 2915).
Wenn ein Bescheid über einen Antrag abspricht und eben dieser Antrag in der Folge zurückgezogen wurde, fällt die Grundlage für den Bescheid weg. Der bekämpfte Bescheid hätte damit nicht ergeben dürfen und ist aufzuheben (siehe etwa Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar2, Tz 7 zu § 289).
Salzburg, am 2. März 2005