Kopf
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 entschieden:
Spruch
Der angefochtene Bescheid vom 3. Oktober 2003 und die Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2003 werden gemäß § 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Text
Begründung
Der Abgabepflichtige reichte am 24. September 2003 eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 ein. Dabei machte er Sonderausgaben von 32.000 € ("Beträge zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum, Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen"), Werbungskosten von 2.263,28 € ("Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten"), das große Pendlerpauschale sowie außergewöhnliche Belastungen in unbestimmter Höhe ("Kredit") geltend.
Am 3. Oktober 2003 erließ das Finanzamt Innsbruck einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002, mit dem die geltend gemachten Ausgaben ohne Begründung und ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht anerkannt wurden. Zum Ansatz gelangten lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 (132 €) und der Pauschbetrag für Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 (60 €). Die Arbeitnehmerveranlagung ergab für das Jahr 2002 aufgrund mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte eine Nachforderung von 95,76 €.
Am 8. Oktober 2003 reichte der Abgabepflichtige ein Schreiben mit dem Betreff "Rückzug vom Einkommensteuerbescheid 2002" ein, mit dem er seinen "Einkommensteuerbescheid 2002 zurückzog". Das Finanzamt legte dieses Schreiben als Berufung gegen den Bescheid vom 3. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 aus, mit der der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden sollte, weil der zugrunde liegende Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2003 wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die Zurücknahme eines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sei nur dann möglich, wenn kein Pflichtveranlagungsgrund gemäß § 41 EStG 1988 vorliege. Nach der Aktenlage habe der Abgabepflichtige im Veranlagungszeitraum zumindest zeitweilig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien, bezogen. Im Rahmen der Veranlagung seien diese Einkünfte gemeinsam zu versteuern. Gemäß "§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988" liege in solchen Fällen ein Pflichtveranlagungsgrund vor.
Am 7. November 2003 stellte der Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§§ 85 Abs. 2, 86 a Abs. 1 und 275 BAO) oder als gegenstandslos (§§ 256 Abs. 3 und 274 BAO) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass im Streitfall - unabhängig von der Einreichung einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung - eine amtswegige Veranlagung vorzunehmen ist. So bestimmt § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Folgendes: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen (Pflichtveranlagung), wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind. Von einem gleichzeitigen Bezug ist auch dann auszugehen, wenn für einen Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber bezogen wurden. Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt. Auf die gemäß § 109 a EStG 1988 für das Jahr 2002 gemeldeten nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte von 2.623,37 € wird diesbezüglich verwiesen.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Zu erforschen ist die materielle Wahrheit (Untersuchungsgrundsatz). Auf der Grundlage dieser Bestimmung hätte das Finanzamt den geltend gemachten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen bei Durchführung der Pflichtveranlagung die Anerkennung nicht ohne vorherige Überprüfung versagen dürfen. Im Abgabenverfahren gilt nicht die sog. Parteienmaxime; daher darf die Abgabenbehörde ihren Entscheidungen Sachverhalte nicht allein deshalb zugrunde legen, weil sie von der Partei außer Streit gestellt werden. In Abgabenerklärungen behauptete Sachverhalte dürfen somit den Bescheiden dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie objektiv (materiell) unzutreffend sind (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 115 Rz 5). Um von der materiellen Unrichtigkeit der vom Berufungswerber geltend gemachten Ausgaben ausgehen zu können, hätte das Finanzamt entsprechende Erhebungen durchführen müssen. Erst dann hätte festgestellt werden können, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Kürzung der geltend gemachten Ausgaben gerechtfertigt gewesen wäre. Von diesen Ermittlungen war die Abgabenbehörde auch nicht deswegen entbunden, weil der Berufungswerber die Streichung dieser Ausgaben gar nicht gesondert bekämpfte; schließlich war sein Begehren auf die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides (infolge Zurückziehung seines Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) gerichtet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 14. Februar 2005