Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.S. (in der Folge: Bw.), vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Paulanergasse 14, vom 29. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 19. März 2004 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. März 2004 pfändete das Finanzamt gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) eine dem Abgabenschuldner C.S. gegen den nunmehrigen Bw. zustehende Geldforderung und stellte dem Bw. gleichzeitig mit dem Pfändungsbescheid eine Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gemäß § 70 Abs. 1 AbgEO zu.
Mit Berufung vom 29. April 2004 wendete der Drittschuldner ein, dass die Forderung des Abgabenschuldners dem Grunde und der Höhe nach nicht feststehe, sodass der Bescheid jeder Rechtsgrundlage entbehre. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht praktisch nur dazu ausgenützt werden könne, die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Über Fragen des Bestandes und des Umfanges der gepfändeten Forderung könne nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden.
Mit Antrag vom 5. Juli 2004 beantragte der Drittschuldner die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Am 23. November 2004 legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung die Abweisung der Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Dem Drittschuldner steht das Rechtsmittel gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO zu.
Die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO kann jedoch nicht mit dem Argument bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (VwGH 29.5.1990,90/14/0020). Die dem Finanzamt vorliegende Rechnung des Abgabenschuldners an den Bw. lässt jedenfalls den Schluss zu, dass dem Abgabenschuldner eine Forderung gegen den Drittschuldner zustehe. Allfällige Einwendungen des Drittschuldners betreffend Bestand oder Höhe der Forderung können nicht im Pfändungsverfahren, sondern nur gegebenenfalls in dem gegen ihn anzustrengenden Zivilprozess (Drittschuldnerklage) releviert werden.
Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 27. Jänner 2005