Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 11.August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag.Günter Narat, vom 21.Juli 2004 betreffend Einkommensteuer ab 2003 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Der in A gebürtige Bw erbringt nach Aktenlage seit 1987 Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung und Informtionstechnik und betrieb sein Unternehmen nach Betriebsverlegung im Jahr 1993 in N (Vorarlberg). Im Juni 2002 erfolgte infolge Hauptwohnsitzverlegung auch die Verlegung des Betriebes des Bw wieder zurück nach A.
Strittig im berufungsgegenständlichen Fall ist die Nichtanerkennung eines Verlustabzuges aus dem Jahr 2002 als Sonderausgabe. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2003 versagte das Finanzamt dem beantragten Verlustabzug in Höhe von € 8.023,- (aus 2002) die steuerliche Anerkennung mit der Begründung, dass eine Betriebseröffnung im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG nicht vorliege.
Dagegen wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Bw am 4.4.2002 auf Grund der Standortverlegung seines Gewerbes von N (Vorarlberg) nach A gezwungen gewesen sei wieder neue Auftraggeber zu suchen. Dadurch sei auch der strittige Anlaufverlust entstanden.
Über schriftliche Anfrage des Finanzamtes reichte der Bw mit Schriftsatz vom 15.Dezember 2004 eine Aufgliederung der in den Jahren 2000 bis 2003 erzielten Umsätze unter Bekanntgabe der jeweiligen Auftraggeber nach, die im Detail folgendes Bild aufweist:
2000 | Euro |
D-GmbH, Wolfurt | 6.896 |
L-AG, Heerbrugg,(CH) | 26.586,- |
2001 | Euro |
V-GmbH, Linz | 3.633,- |
L-AG , Heerbrugg,(Ch) | 37.275,- |
2002 | Euro |
L-AG , Heerbrugg | 4.533,- |
2003 | Euro |
V-GmbH , Linz | 15.000,- |
R-GmbH, Hagenberg (OÖ) | 11.147,- |
D-GmbH , Wolfurt | 13.251,- |
Über die Berufung wurde erwogen:
Steuerpflichtige, die den Gewinn aus einem Betrieb durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1988) ermitteln, können gemäß § 18 Abs.7 EStG 1988 Anlaufverluste, d.h. Verluste die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung des Betriebes entstehen, soweit sie nicht im selben Veranlagungsjahr ausgeglichen werden können, in den Folgejahren als Sonderausgaben abziehen. Das Jahr der Betriebseröffnung zählt dabei als erstes Jahr.
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 räumt somit den Verlustvortrag für typische Verlustsituationen, im Speziellen für die typische Verlustsituation zu Beginn einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit auch den § 4 (3)-Ermittlern ein.
Eine Betriebseröffnung liegt u.a. dann vor, wenn ein Betrieb neu gegründet worden ist. Eine Neueröffnung ist auch anzunehmen, wenn zwar schon bisher eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt, aber umgewandelt und sodann in einer nicht mehr vergleichbaren Form weitergeführt wird, oder wenn die Eröffnung eines Betriebes mit anderem Kundenstock in eigenen Räumen in einiger räumlicher Entfernung vom bisherigen Pachtbetrieb unter Übernahme nur geringer Inventarbestände erfolgt. Eine Neueröffnung eines Betriebes im Sinne des § 18 EStG ist hingegen dann nicht gegeben, wenn es sich um eine reine Standortverlegung mit im Wesentlichen unverändertem Kundenstock handelt.
Faktum ist nach Aktenlage, dass der Bw bereits 1987 seine betriebliche Tätigkeit im EDV-Dienstleistungsbereich begonnen und diese in zeitlicher Abfolge in A und N ausgeübt hat. Die im Jahr 2002 erfolgte Verlegung des Betriebes von Vorarlberg nach Salzburg stellt sich in diesem Zusammenhang als reine Standortverlegung des Betriebes dar, zumal weder eine Änderung der betrieblichen Tätigkeit behauptet wurde, noch eine - wie aus der Eingabe vom 15.Dezember 2004 ersichtlich ist - wesentliche Änderung des Kundenstockes eingetreten ist. Nach Auffassung des UFS ist eine "neue Betriebseröffnung" im Sinne des § 18 Abs.7 EStG 1988 somit nicht gegeben und erfolgte die Versagung des beantragten Sonderausgabenabzuges im bekämpften Einkommensteuerbescheid zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am 11. Jänner 2005