Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat im Streitjahr u.a. Bezüge nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) von der IAF-Service GmbH erhalten. Strittig ist, ob die Daten des gemäß § 69 Abs. 6 EStG übermittelten Lohnzettels zutreffend sind.
Der Bw. bringt in seiner Berufung und - nach teilweiser Stattgabe seiner Berufung mittels Berufungsvorentscheidung aus hier nicht mehr interessierenden Gründen - in seinem Vorlageantrag vor, in diesem Lohnzettel seien Kilometergelder als steuerpflichtig behandelt worden.
Der unabhängige Finanzsenat richtete an die IAF-Service GmbH ein Auskunftsersuchen, ob das Berufungsbegehren zutreffend sei.
In ihrem Antwortschreiben gab die IAF-Service GmbH bekannt, infolge eines Programmfehlers seien tatsächlich Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG in der Kennziffer 210 enthalten, und übermittelte eine Korrektur der Lohnzetteldaten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die dem Bw. ausbezahlten Kilometergelder stellen offensichtlich Kostenersätze nach § 26 Z 4 EStG dar. Eine Berücksichtigung dieser Beträge in den steuerpflichtigen Einkünften hat daher auch bei Bezügen nach § 69 Abs. 6 EStG zu unterbleiben (vgl. zB Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 118 zu § 67.
Es wurden daher die korrigierten Lohnzetteldaten der Besteuerung zugrunde gelegt.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 9. Dezember 2004