Volltext

UFS 30.11.2004, RV/1903-W/04

Säumniszuschlag für Umsatzsteuersondervorauszahlung

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO · § 21 Abs. 1a UStG 1994
Schlagworte
Umsatzsteuersondervorauszahlung · Wahlrecht

Kopf

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, vertreten durch A-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 12. Jänner 2001 betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Spruch

 

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2001/13/0260, verwiesen, wonach ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge als die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 30. November 2004

Rechtssätze

RV/0653-W/04-RS1

Rechtssatz

Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers kann die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen. Demnach tritt als einzige Rechtsnachfolge des Unterbleibens der Entrichtung der Sondervorauszahlung unmittelbar kraft Gesetzes die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen im folgenden Kalenderjahr ein.(VwGH 31.3.2004, 2001/13/0260).