Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, vertreten durch A-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 12. Jänner 2001 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2001/13/0260, verwiesen, wonach ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge als die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. November 2004