Volltext

UFS 14.10.2004, FSRV/0109-L/04

Beschwerde gegen Abweisung eines Ratengesuches betreff. Geldstrafe wegen Gefährdung der Einbringlichkeit

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG · § 212 Abs. 1 BAO
Schlagworte
erhebliche Härte · Gefährdung der Einbringlichkeit · Ermessensentscheidung

Kopf

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WR, Steuerberater, geb. 31. Juli 1943, S, vertreten durch Gerhard Peither, Steuerberater, 4020 Linz, Klammstraße 1a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. Juli 2004, SN 046-1996/00080-001, vertreten durch AR Claudia Enzenhofer, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren

Spruch

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Senat 2, vom 19. November 1998 wurde über den Bf. wegen Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG eine Geldstrafe iHv. 300.000,00 ATS, d.e. 21.801,85 €, im Nichteinbringungsfall drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und die Kosten des Strafverfahrens mit 5.000,00 ATS, d.e. 363,36 €, festgesetzt. Der Straf- und Schuldausspruch erwuchs nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist am 22. Jänner 1999 in formeller Rechtskraft.

Nachdem dem Bf. auf entsprechenden Antrag von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mehrmals, zuletzt mit Bescheid vom 13. Februar 2004 (insgesamt fünf Ratenzahlungen, davon eine Teilzahlung iHv. 520,00 € zum 27. Februar 2004, drei Teilzahlungen iHv. jeweils 260,00 € zum 27. März, 27. April und 27. Mai 2004 sowie eine Teil- bzw. Restzahlung iHv. 16.681,22 € zum 27. Juni 2004), gemäß §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 Abs. 1 BAO bescheidmäßig Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen zur Abstattung der noch aushaftenden Geldstrafe samt Kosten und Nebengebühren bewilligt worden waren, wurde mit Schreiben (Telefax) des Vertreters des Bf. vom 26. Juni 2004 (erneut) die Gewährung monatlicher Ratenzahlungen "in der bisherigen Form" beantragt. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze in der Kanzlei des Vertreters beschäftigte Bf., wie bereits dem Finanzamt bekannt, bemüht sei, seine wirtschaftliche Situation durch den Aufbau einer neuen Klientel soweit zu verbessern, dass er in der Lage sein werde, seine Gläubiger im Rahmen eines Zahlungsplanes zu befriedigen. Ebenso würde die Abstattung der Finanzstrafe in einem höheren als bisher stattgefundenen Ausmaß stattfinden. Derzeit würde allerdings der Zahlungseingang aus den neu angeworbenen Klienten noch nicht ausreichen, eine Entlohnung durch die Kanzlei des Vertreters in einem über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Ausmaß zu rechtfertigen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag als unbegründet abgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sowohl die Angaben laut Antrag als auch die angebotenen Ratenzahlungen eine Gefährdung der Einbringlichkeit hinsichtlich des noch auf dem Strafkonto aushaftenden Betrages iHv. 16.421,22 € erkennen ließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete, form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG vom 25. August 2004, in welcher beantragt wurde, die bisherigen Raten iHv. 260,00 € bis zum Jahresende zu genehmigen und als Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bis zu diesem Zeitpunkt geplant sei, sämtliche Gläubiger im Zuge des Zahlungsplanes zu befriedigen und ab 2005 daher der offene Saldo mit vom Finanzamt gewünschten höheren Raten beglichen werden könne. Der Bf. habe seit vier Jahren immer die höchstmöglichen Raten während und nach dem Konkurs bezahlt und werde auch weiterhin seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

Aus dem Akt zur angeführten SN. geht hervor, dass der Bf., gegen den seit 4. Dezember 2004 unter der SN 046-1998/50051-001 wegen u.a. auch noch nach dem 19. November 1998 begangener Finanzvergehen (gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) ein weiteres (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren anhängig ist, und der im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Finanzstrafe seitens der zuständigen Finanzstrafbehörde bereits mehrmals, u.zw. am 27. April 2000 bzw. am 19. Jänner 2004, jeweils nach dem Ablauf bzw. der Nichteinhaltung von bescheidmäßig gewährten Zahlungserleichterungen, gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG aufgefordert worden ist, die (nach der Entrichtung von Teilzahlungen) noch verbliebene Ersatzfreiheitsstrafe(n) anzutreten, neben dem Arbeitslosen-Tagegeld iHv. 11,64 € aus einer (geringfügigen) Beschäftigung als Angestellter bei seinem Vertreter über ein Monatseinkommen iHv. 268,00 € verfügt. Nach Beendigung des am 25. November 1999 über das Vermögen des Bf. eröffneten Konkursverfahrens am 26. September 2001 treffen den Rechtsmittelwerber, dessen Gattin laut SN 046-1998/50051-001 die gesetzliche Mindestpension bezieht und der sorgepflichtig für einen Sohn ist, nach eigenen Angaben Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Gläubigern in einem nicht bekannt gegebenen Ausmaß.

Am Abgabenkonto des Bf. zu StNr. 12 besteht derzeit ein vollstreckbarer Rückstand iHv. 10.530,59 €, daneben ist hinsichtlich Beträgen von 41.214,41 € bzw. 5.072,42 € gemäß §§ 231 und 212a BAO die Einbringung bzw. die Einhebung ausgesetzt. Am Strafkonto haftet derzeit - nach der Entrichtung von weiteren (drei) Teilzahlungen iHv. 260,00 € nach dem Ergehen des angefochtenen Bescheides - noch ein Betrag iHv. 15.999,63 €, davon 10.958,52 € an Geldstrafe, aus.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt.

Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Finanzstrafbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im Ermessen der entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen (vgl. VwGH vom 22. Oktober 1991, Zl. 88/14/0019).

Von einer erheblichen Härte iSd. angeführten Bestimmung ist dann auszugehen, wenn die naturgemäß mit jeder Bestrafung nach dem FinStrG verbundene Härte über die aus dem Strafausspruch naturgemäß erwachsende und durchaus auch beabsichtigte Härte wesentlich hinausgeht (vgl. VwGH vom 7. Mai 1987, Zl. 84/16/0113). Dies wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn durch die sofortige Entrichtung des Strafbetrages der notdürftige Unterhalt des Antragstellers ernsthaft beeinträchtigt wäre. Im Anlassfall kann auf Grund der vom Bf. trotz der ihn als Antragsteller nach den bezogenen Bestimmungen treffenden umfassenden Verpflichtung zur konkreten Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenslage (vgl. VwGH vom 24. Jänner 1996, 93/13/0172) lediglich ansatzweise dargestellten bzw. aus der sonstigen Aktenlage ersichtlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation schon angesichts der Einkommenssituation von einer Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung ausgegangen werden.

Weiters ist es nach dem oben Festgestellten erforderlich, dass durch die bzw. auch ohne der Gewährung der Zahlungserleichterung iSd. § 212 BAO keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine (erst) durch den Aufschub eintretende als auch eine schon vorher gegebene Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld einer Stundung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0018, bzw. vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371).

Ob eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, erschließt sich regelmäßig aus einer Gegenüberstellung der (von der Zahlungserleichterung umfassten) Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen/Bestraften zur Begleichung der Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens bzw. vorhandenen Vermögens. Wenngleich die aktuelle wirtschaftliche und persönliche Situation iSd. oben angeführten Darstellung nach dem Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen lediglich, wie bereits festgestellt, ansatzweise bekannt ist, reichen hier schon die daraus bzw. aus der übrigen Aktenlage ableitbaren Feststellungen (offensichtliche Vermögenslosigkeit, ein regelmäßig unter den Grenzen bzw. im Bereich des § 291a EO gelegenes Einkommen, Verbindlichkeiten gegenüber einer Mehrzahl von Gläubigern, davon allein bei der Abgabenbehörde 51.750,85 €, bisherige Erfolgsquote der Einbringungsmaßnahmen zu Steuerakt StNr. 12) aus, um sowohl für die Gegenwart als auch für die absehbare Zukunft die Einbringlichkeit der gegenständlichen Forderung aus dem Strafverfahren als ernsthaft gefährdet anzusehen.

Wenn nun im angefochtenen Bescheid wegen vorliegender Gefährdung der Einbringlichkeit die Gewährung einer (weiteren) Zahlungserleichterung abgelehnt wurde, so kann dieser Entscheidung im Lichte des, keine konkrete Angaben zur derzeitigen bzw. zukünftigen Liquiditätssituation sondern lediglich allgemein gehaltene Hinweise auf einen Zahlungsplan hinsichtlich anderer Verbindlichkeiten enthaltenden Beschwerdevorbringens auf Grund der geltenden Rechtslage daher nicht wirksam entgegengetreten werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man der Ansicht zuneigte, der Gefährdung der Einbringlichkeit komme im Falle einer Geldstrafe nach dem FinStrG wegen der bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin Platz greifenden Ersatzfreiheitsstrafe keine bzw. nur eine eingeschränkte Bedeutung zu (arg.: "... sinngemäß ..."), sich nichts für den Rechtsstandpunkt des Bf. gewinnen ließe. Diesfalls würde nämlich schon die auch bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 BAO im Rahmen der Ermessensentscheidung jedenfalls zu beachtende sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes - seit Ausspruch der gegenständlichen und derzeit mit noch mehr als 50% aushaftenden Geldstrafe sind nahezu sechs Jahre verstrichen - insofern einer neuerlichen Ratengewährung entgegenstehen, als bei jeder weiteren Hinausschiebung der endgültigen Durchsetzung des gesamten festgestellten Strafanspruches das vom Gesetzgeber beabsichtigte spürbare Übel der rechtskräftig ausgesprochenen Strafe eine nicht zu vernachlässigende und den Zielsetzungen des FinStrG geradezu widersprechende Einschränkung erfahren würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Linz, am 14. Oktober 2004