Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AB, vertreten durch TK, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. August 1998 betreffend Stundungszinsen entschieden:
Spruch
Der Berufung wird stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe
Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2004, 99/13/0207, verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. September 2004