Volltext

UFS 14.09.2004, RV/1453-W/04

Wegfall von Stundungszinsen als Folge der mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 212 Abs. 2 BAO · § 212a Abs. 5 BAO · § 42 Abs. 3 VwGG
Schlagworte
Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes · rückwirkende Kraft · unlösbaren rechtlichen Zusammenhang

Kopf

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des AB, vertreten durch TK, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 3. August 1998 betreffend Stundungszinsen entschieden:

Spruch

Der Berufung wird stattgegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe

Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2004, 99/13/0207, verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 14. September 2004

Rechtssätze

RV/1453-W/04-RS1

Rechtssatz

Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen, wie etwa die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO (vgl. VwGH 3.8.2004, 99/13/0207).