Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. September 2003 entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Text
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte für ihre Tochter M., geb. am 16. Juli 1984, den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab September 2003 wegen erheblicher Behinderung.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Dieses lautet wie folgt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Gutachtennummer 01
Untersuchung am: 2004-02-11 10:10 Im Bundessozialamt Wien
Anamnese:
Seit über 1 Jahr immer wieder Kniegelenksschmerzen bds., besonders bei längerem Stehen oder Sitzen, Probleme beim Stiegensteigen und Laufen. Bisher Therapie mit Condrosulf Tbl. durch FA f. Orthopädie.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Bisher Condrosulftablettenkur, diese hätte aber keine wesentliche Besserung gebracht. Derzeit laufende Physikotherapie.
Untersuchungsbefund:
Gangbild frei, kein Hinken OE alle gelenke frei beweglich WS gerade, frei beweglich UE: Hüftgelenke: bds. frei beweglich Kniegelenke bds.: frei beweglich S 0-0-160, bei Flexion schmerzen bds., geringer Patellaanpress- u. verschiebeschmerz, Zohlenzeichen ++ positiv.Bds. bandstabil, kein Erguss, keine Rötung. peripherie in Ordnung.
Status psychicus / Entwicklungsstand: siehe Neuro
Relevante vorgelegte Befunde:
2003-11-12 Dr.G.
Befundbericht
Diagnose(n): Chondropathia patellae bds.
Richtsatzposition: 122 Gdb: 020% ICD: M92.4
Rahmensatzbegründung:
ORS, da Zahlenzeichen bds. positiv.
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2004-02-11 von K.A.
Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
zugestimmt am 2004-02-12
Leitender Arzt: F.W.
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Gutachtennummer 02
Untersuchung am: 2004-02-11 09:00 Hausbesuch
Anamnese:
Derzeit keine Beschäftigung, Bürolehre abgebrochen. Im 2. Lj. Nervenzusammenbruch - seither in PSD in Behandlung. Früher mit Schulschwierigkeiten "Gesamtdruck" - Volks- und Mittelschule 4 Jahre.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Effektin, Trittico
Untersuchungsbefund:
HN unauffällig, OE: VA seitengleich, Reflexe seitengleich, UE: Reflexe
seitengleich, Motilität unauffällig,
Status psychicus / Entwicklungsstand:
Schlangenphobie seit Kindheit, Ductus unauffällig, Stimmung dysphorisch,
Verhalten "selbstsicher", Kognition unauffällig, Antrieb unauffällig.
Relevante vorgelegte Befunde:
2003-10-13 FACHARZT
Depressives Zustandsbild, Effektin/Trittico
Diagnose(n):
Depressives Syndrom
Richtsatzposition: 585 Gdb: 020% ICD: F34.1
Rahmensatzbegründung:
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Behandlung erforderlich.
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2004-02-11 von S.W.
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
nicht zugestimmt am 2004-02-12
Leitender Arzt: F.W.
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Zusammenfassung der Gutachten 01 bis 02
Diagnose(n):
Chondropathia patellae bds
Richtsatzposition: 122 Gdb: 020% ICD: M92.4
Rahmensatzbegründung:
ORS, da Zohlenzeichen bds positiv
Depressives Syndrom
Richtsatzposition: 585 Gdb: 020% ICD: F34.1
Rahmensatzbegründung:
2 Stufen über URS, da Behandlung erforderlich und erfolgreich
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
weil Leiden1 nicht weiter erhöht wird.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2004-02-12 von F.W.
leitender Arzt
Das Finanzamt erließ am 25. Februar 2004 einen abweisenden Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, wenn die Behinderung mindestens 50 v.H. beträgt, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da diese Anspruchsvoraussetzungen in Ihrem Fall (20 v.H.) nicht nachgewiesen werden konnten, musste Ihr Antrag abgewiesen werden."
Die Bw. erhob am 8. März 2004 gegen obigen Bescheid Berufung.
Das daraufhin über Ersuchen des Finanzamtes neuerlich erstellte Gutachten lautet wie folgt:
Untersuchung am: 2004-05-18 09:30 Ordination
Anamnese:
Bürolehrling bei der Fa. L. Musste dann leider aufhören, seit einem halben Jahr in Psychotherapie. Sie leide ziemlich unter Schlangenphobie Die Knieschmerzen werden immer schlimmer. Es sei ein Wahnsinn. Der Orthopäde meine, dass die Knie überlastet seien. Sie könne keine Treppen gescheit steigen - müsse sich anhalten. Auch beim Sitzen Beschwerden, sie müsse die Knie möglichst immer ausgestreckt halten. es seien sämtliche Gelenke betroffen, früher war sie eine Sportskanone; bisher kein Krankenhausaufenthalt. Einmal auf der Rheumaklinik wegen dem Rücken, das habe sich mittlerweile gebessert.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): efectin, Trittico
Untersuchungsbefund:
Caput: HNAP frei, Rachen blank, Lichtreaktion unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonsorer KS Abdomen: BD im TN , Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar Extr. Zohlenzeichen ++ pos, keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich, Haut: akneiforme ERuptionen an osch, und Rücken Schmerzäußerungen bei allen Bewegungsprüfungen, WS Geradstand, FBA: 15 cm, altersentsprechend freie Beweglichkeit in allen Ebenen.
Status psychicus / Entwicklungsstand: weitgehend unauffällig
Relevante vorgelegte Befunde:
2003-10-13 Ambulatorium
depressive Phase mit Affektlabilität
2004-04-26 Ambulatorium
unbewusste Neurotizismen
2004-02-09 MR RE. KNIE, - DONAUSTADT GMBH
geringer Binnenschaden am medialen Meniskushinterhorn, abgelaufene VKB
Zerrung, ansonsten regulär
2003-06-27 KH-LAINZ, 2. MED
lumbagon, Schlangenphobie, Aufnahme wegen Schmerzen im LWS Bereich, zeitweise auch im re. Knie v.a. bei Bewegung
2003-11-12 Dr.G.
Chondropathiea patellae, Insertionstendopathie, Überlastungssyndrom beide Knie
Diagnose(n):
depressives Syndrom
Richtsatzposition: 585 Gdb: 020% ICD: F34.1
Rahmensatzbegründung:
2 Stufen über dem URS, da Behandlung erforderlich
Chondropathiea patellae, Insertionstendopathie,
Richtsatzposition: 122 Gdb: 020% ICD: M92.4
Rahmensatzbegründung:
ORS, da glaubhafte Beschwerden bei Überlastungssyndrom beider Knie und pos. Zohlenzeichen bds.
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
da der führende GdB durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da teilw. Leidensüberschneidung vorliegt
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2004-05-18 von W.A.
Arzt für Allgemeinmedizin
zugestimmt am 2004-05-19
Leitender Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 24. Mai 2004 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 21. Juni 2004 "Einspruch gegen den abgewiesenen Antrag". Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde von einem praktischen Arzt und zwei Fachärzten (Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) untersucht.
Sämtliche (schlüssigen) Sachverständigengutachten weisen den Grad der Behinderung übereinstimmend mit 20 v.H. aus; die Tochter der Bw. ist auch nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass dies mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhtenFamilienbeihilfe nicht gegeben.
Wien, am 25. August 2004