Volltext

UFS 16.07.2004, FSRV/0004-K/02

Einleitung, Finanzstrafverfahren

Unabhängiger Finanzsenat (UFS) · Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent) · Findok (BMF)

Normen
§ 82 Abs. 1 FinStrG · § 83 Abs. 1 FinStrG
Schlagworte
Einleitung · Finanzstrafverfahren · Abgabenhinterziehung

Kopf

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache gegen Bf., Angestellter, 9500 Villach, Schüttelkopfstrasse 1, vertreten durch EIDOS Wirtschaftsprüfung GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Friedrichstrasse 10, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Februar 2002 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Villach, vertreten durch OR Dr. Erich Schury, vom 10. Jänner 2002, SN 061/2002/00019-002,

Spruch

zu Recht erkannt:

 

 

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 10. Jänner 2002 hat das Finanzamt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 061/2002/00019-002 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Villach vorsätzlich a.) den Geschäftsführer der N.GmbH dazu bestimmt habe, unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten, eine Verkürzung von Lohnsteuer 1993 in Höhe von ATS 97.648,--, für 1994 in Höhe von ATS 151.212,--, für 1995 in Höhe von ATS 107.107,-- und für 1996 in Höhe von ATS 125.546,-- und

Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 1993 in Höhe von ATS 12.549,--, für 1994 in Höhe von ATS 16.920,-- für 1995 in Höhe von ATS14.720,-- und 1996 in Höhe von ATS 11.649,-- zu bewirken;

b.) seine Gattin dazu bestimmt habe, dass diese unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den Jahren 1991 bis 1995 Vorsteuern geltend gemacht hat, obwohl sie in diesem Zeitraum eine unternehmerische Tätigkeit nicht ausgeübt hat, wodurch mit Bescheid festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ATS 97.711,-- verkürzt festgesetzt wurde;

c.) seine Gattin dazu bestimmt habe, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Oktober bis Dezember 1996 in Höhe von ATS 2.791,-- eine Verkürzung an Umsatzsteuer zu bewirken,

d.) seine Gattin dazu bestimmt habe, dass diese durch das Ausstellen von Rechnungen über von ihr nicht erbrachte Leistungen dazu beigetragen hat, dass der Geschäftsführer der Firma N. GmbH in den Jahren 1991 bis 1995 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht unberechtigterweise Vorsteuerbeträge geltend gemacht hat, wodurch mit Bescheid festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ATS 186.567,-- verkürzt festgesetzt wurde,

e.) seine Gattin dazu bestimmt habe, durch das Ausstellen von Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen dazu beizutragen, dass der Geschäftsführer der N. GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, für die Monate Oktober 1996 in Höhe von ATS 19.300,-- und für Dezember 1996 in Höhe von ATS 19.500,-- eine Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt hat, und hiedurch zu Punkt a.) eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. (2) b iVm § 11 FinStrG , zu Punkt b.) und d.) eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 11 FinStrG, zu Punkt c.) und e.) eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 11 FinStrG begangen habe.

In der Begründung wurde auf die getroffenen Feststellungen im Zuge einer bei der Firma N. GmbH für die Jahre 1993 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung hingewiesen (Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes vom 14. April 1997). Demnach habe die Gattin des Bf. in diesem Zeitraum Rechnungen gegenüber der Firma N. GmbH gelegt, ohne die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht zu haben, weil sie dazu nicht imstande gewesen wäre. Die verrechneten Leistungen, nämlich Schreib-, Buchhaltungsarbeiten und Belegorganisation wären tatsächlich vom Bf. erbracht worden, welcher aber zugleich bei der Firma N. GmbH als Buchhalter angestellt sei. Sie habe demnach lediglich den Bf. im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht unterstützt. Aufgrund dieser Feststellungen waren beim Bf. die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu erhöhen. Diese Lohnabgaben waren der N. GmbH als Haftungspflichtige vorzuschreiben. Durch diese Konstruktion habe die Firma N. GmbH zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht. Der N. GmbH wurden daher in den Jahren 1991 bis 1996 die entsprechenden Vorsteuern gekürzt. Diesen Feststellungen liegt zugrunde, dass zwischen der Gattin des Bf. und der N. GmbH im Jahr 1991 ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, welcher lediglich eine vage Umschreibung der geschuldeten Tätigkeiten und keine Regelung über die Höhe und Fälligkeit des Entgelts enthält. In den Rechnungen sind die erbrachten Leistungen ebenfalls nur vage umschrieben. Grundaufzeichnungen über erbrachte Leistungen fehlen. Eine nennenswerte Kontrolle erbrachter Leistungen ist nicht erfolgt. Im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren blieb die Gattin des Bf. den Nachweis, die verrechneten Arbeiten überhaupt erbringen zu können schuldig, obwohl sie von den prüfenden Organen hiezu aufgefordert worden war. Sie hat die in den Rechungen ausgewiesenen Beträge in den Jahren 1991 bis 1996 besteuert und Vorsteuern in Höhe von ATS 100.502,-- geltend gemacht. Mangels Unternehmereigenschaft waren die geltend gemachten Vorsteuern zu versagen.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Gattin des Bf. Leistungen aufgrund eines Werkvertrages aus dem Jahre 1991 verrechnet hat, zu welchen sie tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre. Diese Leistungen habe der Bf. erbracht, welcher dazu imstande sei und beim Werkauftraggeber wiederum als Buchhalter angestellt ist. Dadurch wurde vermieden, dass sich die verrechneten Beträge beim Bf. ertragsteuerlich ausgewirkt haben. Es sei daher zu einer Verkürzung von Lohnabgaben gekommen. Insgesamt habe diese Vorgangsweise zu einer steuerlich günstigeren Variante geführt. Der Beschuldigte werde nun verdächtigt seine Gattin dazu bestimmt zu haben, in den Jahren 1991 bis 1996 für nicht von ihr erbrachte Leistungen Rechnungen zu legen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Februar 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Dem Bescheid könne nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen angenommen werde, der Bf. habe auf die Lohnverrechnung (lit. a) der Gesellschaft Einfluss genommen. Gleichermaßen fehle es dem Bescheid an Feststellungen darüber, wie der Bf. seine Gattin dazu bestimmt habe, Vorsteuern (lit. b)zu Unrecht geltend zu machen. Fest stehe selbst nach Ansicht der Abgabenbehörde, dass die Gattin (des Bf.) Leistungen erbracht habe und aufgrund des Werkvertrages vom 10.12.1991 für die N. GmbH unternehmerisch tätig geworden sei. Die Annahme, die Gattin habe lediglich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gehandelt sei unzutreffend. Die Klientenbetreuung für einen Dritten und eheliche Beistandspflicht bedeute einen Widerspruch in sich, welcher dadurch verstärkt werde, dass die Abgeltung über Jahre von dritter Seite erfolgt sei. Zivilrechtlich bestehe die Beistandspflicht im Erwerb des Ehepartners, wobei damit die Selbständigkeit des Ehepartners gemeint sei. Der Bf. sei jedoch nicht selbständig tätig. Nicht berücksichtigt sei der Vermögenseinsatz der Gattin des Bf. in Höhe von ATS 1,1 Mio.. Für eine Mitarbeit auf Basis ehelicher Lebensgemeinschaft fehle es an Beweisen. Das in lit. b zur Last gelegte Finanzvergehen erweise sich daher als unzutreffend. Nicht verständlich sei der Vorwurf (lit. c), der Bf. habe auf die Gattin eingewirkt, es zu unterlassen für die Monate Oktober und Dezember 1996 Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, weil unter lit. a ihr eine unternehmerische Tätigkeit abgesprochen wird. Beides schließe jedoch einander aus. Hinsichtlich des unter lit. d. zur Last gelegten Vergehen wird darauf verwiesen, dass der Vorwurf, er habe seine Gattin dazu bestimmt Beitragstäterin zu einem Vorsatzdelikt eines Dritten zu sein, viel zu weit hergeholt sei. Das unter lit. e zur Last gelegte Delikt sei rechtlich verfehlt, weil durch die Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides für 1996 die beiden unterjährigen Festsetzungsbescheide für Oktober und Dezember 1996 außer Kraft gesetzt wurden. Zusammenfassend weist der Bf. daraufhin, dass Fakten und schlüssige Beweise fehlen. Die Ermittlungsergebnissen wären lediglich durch "Wahrscheinlichkeiten" gewonnen worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt .

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten nach § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter ein Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit undatiertem Werkvertrag aus dem Jahre 1991 wurde vereinbart, dass die Ehegattin des Bf. im Auftrag der N. GmbH Dateneingabearbeiten auf ihrer EDV Anlage durchführe, zu deren Ausübung sie aufgrund ihres Gewerbescheines berechtigt sei. Sie verpflichtete sich, sämtliche durch diese Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen streng geheim zu halten. Die Auftraggeberin (N. GmbH) stellte die Software zur Verfügung. Die Abrechnungen für geleistete Tätigkeiten bestanden aus Rechnungen und Stundenberichten. Die Stundenberichte enthielten Aufzeichnungen über erbrachte Arbeitszeit. Angaben zu den Klienten und über die Art der Tätigkeiten enthielten sie nicht.

Am 29. Juni 1997 konkretisierten die Vertragsparteien den Werkvertrag dahingehend, dass die erbrachten Leistungen in die vier Tätigkeitsbereiche Buchhaltungsorganisation, Schreibarbeiten, Sortiertätigkeiten und Zustellungs- bzw. Abholdienst aufzuschlüsseln waren. Am 23. Jänner 2002 wurde das Werkvertragsverhältnis von der N. GmbH aufgelöst.

Dem Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde I. Instanz liegt der Bericht des Finanzamtes vom 14. April 1997 über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen bei der N. GmbH und der Bericht über die Prüfung der Gattin des Bf., Schreibbüro, in den Jahren 1993 bis 1995 zugrunde. Die Abgabenbehörde stellte darin fest, dass die Gattin des Bf. eine unternehmerische Tätigkeit nicht ausgeübt hat (Tz. 12 des Berichtes), weil sie dazu nicht imstande sei. Demnach sei sie lediglich Erfüllungsgehilfin des Bf., welcher zugleich als Sachbearbeiter bei der Firma N. GmbH angestellt sei. Es würden lediglich Hilfstätigkeiten erbracht. In Tz.17 des Berichtes stellte der Prüfer fest, dass eine Einkunftsquelle nicht vorliege, weil der überwiegende Teil der Tätigkeit vom Ehegatten erbracht werde. Dem Beweisverlangen, einen Nachweis der Befähigung zur Erbringung der zur Verrechnung gelangten Leistungen (insb. Datenerfassungsarbeiten, Schreibarbeiten, Belegerfassungsarbeiten) sei die Gattin des Bf. im Prüfungsverfahren nicht nachgekommen. Die Abgabenbehörde nahm die Umsatzsteuerverfahren 1991 - 1995 wieder auf und erließ neue Sachbescheide. Im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren gelangte die Abgabenbehörde II. Instanz mit Erkenntnis vom 23. April 1999 zur Ansicht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der Bf. die verrechneten Leistungen erbracht habe. Der Bf. ist seit 1991 im Unternehmen der N. GmbH angestellt. Feststellungen darüber, welcher Art genau die Tätigkeiten des Bf. waren, konnten nicht getroffen werden, weil genaue Arbeitsaufzeichnungen über die verrechneten Leistungen fehlen. Nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens begann am 30. Jänner 2002 eine neuerliche Prüfung des Schreibbüros der Gattin für die Jahre 1997 bis 2001. Nunmehr wurde der Bf. die Unternehmereigenschaft zuerkannt und die Betriebseinnahmen 1997 bis 2001 in Höhe von insgesamt ATS 1,320.600,-- (1997:ATS 260.000,--; 1998: ATS 273.300,--; 1999: ATS 244.250,--; 2000: ATS 309.150,--; 2001:ATS 233.900,--) erhoben.

Als Betriebsgegenstand wurde wie bereits 1991 "Schreibbüro" in Form eines Einzelunternehmens festgestellt. Die Vorsteuern wurden in Anlehnung an die Bestimmung des § 14 UStG mit 1,8% geschätzt (vgl. Tz. 15 des Berichtes vom 16.04.2002). Der Gewinn wurde gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Die Betriebsausgaben wurden bei der Gewinnermittlung in Anlehnung an die Pauschalierungsverordnung nach § 17 EStG mit 12% geschätzt, weil die Abgabepflichtige Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, deren überwiegende betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden konnten.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Gemäß § 82 Abs.1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Der Ermittlungstätigkeit der Prüfungsabteilung Strafsachen liegt ein Bericht der Prüfungsabteilung aus dem Jahr 1997 und das Erkenntnis der Abgabenbehörde II. Instanz vom 23. April 1999 zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk.v. 8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk.v. 18.3.1991, Zl. 90/14/0260).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, geht es nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahren gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Gemäß § 161 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kann auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung, wobei die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ermächtigt ist, zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen Erhebungen zu tätigen (VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047). Im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Rahmen des Verfahren vor der Finanzstrafbhörde II. Instanz Einsicht in den Bericht des Finanzamtes gemäß § 151 Abs. 3 BAO über die Prüfung der Aufzeichnungen bei der Gattin des Bf. vom 16. April 2002 genommen. Darin wurde nunmehr für die Jahre 1997 bis 2001 die unternehmerische Tätigkeit der Bf. nicht in Frage gestellt und die bereits dargestellten Feststellungen getroffen.

Fest steht daher in gegenständlichem Sachverhalt, dass Leistungen erbracht und verrechnet wurden. Tatsache ist jedoch auch, dass die Ehegattin des Bf. zur Erbringung von Schreibarbeiten bzw. Datenerfassungsarbeiten gegenüber Dritten seit 20. November 1991 berechtigt ist (vgl. Gewerbeschein des zuständigen Magistrates vom 20.11.1991). Eine zeitnahe Einvernahme des Bf. und seiner Gattin zu den Prüfungsfeststellungen im Jahr 1997 ist bis zur Einleitung des Strafverfahrens im Jänner 2002 nicht erfolgt. Maßgebend für die Beurteilung des Sachverhaltes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Finanzstrafbehörde II. Instanz. In gegenständlichem Sachverhalt wurde im Jahr 1997 eine Ergänzungsvereinbarung zum Werkvertrag aus dem Jahr 1991 (10.12.1991) getroffen und die zu erbringenden Leistungen in vier Teilgebiete untergliedert. Die abgabenrechtlich relevante Sachlage erfuhr dadurch keine Änderung. Ob Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht begründen, der Bf. habe die ihm zur Last gelegten Bestimmungshandlungen zu verantworten, hängt jedoch maßgeblich von der Frage der Unternehmereigenschaft der Ehegattin des Bf. ab.

Wenn im Abgabenverfahren bei unverändertem Auftrags- und Arbeitsgebiet auf Basis eines Werkvertrages (Schreibbüro, Datenerfassung und Buchhaltungsorganisation) zuerst die Unternehmereigenschaft für die Jahre 1991 bis 1995 verneint, anschließend für die Jahre 1997 bis 2001 aber die Unternehmereigenschaft wiederum anerkannt wird, bedarf es nach Ansicht der Finanzstrafbehörde II. Instanz weiterer zusätzlicher Feststellungen für den ausreichend begründeten Verdacht der Bf. habe den Geschäftsführer der GmbH und seine Ehegattin zu Abgabenhinterziehungen in den Jahren 1991 bis 1995 angeleitet.

Zusammenfassend betrachtet, liegen nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz derzeit nicht ausreichende Verdachtsmomente vor, der Bf. habe die im Einleitungsbescheid angeführten Bestimmungshandlungen zu verantworten, weil die grundlegende Frage, ob die Unternehmereigenschaft der Ehegattin des Bf. vorliege selbst in zwei abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren verschieden beurteilt wird.

Wenn das Finanzamt im Abgabenverfahren bei gleicher Sachlage die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts widersprüchlich beurteilt, reicht die Feststellung, die Ehegattin des Bf. sei nicht unternehmerisch tätig gewesen und der Bf. habe die verrechneten Leistungen erbracht für sich allein nämlich nicht aus, um den Verdacht der Bf. habe seine Gattin und den Geschäftsführer der N. GmbH zur Abgabenhinterziehung bestimmt, ausreichend zu begründen. Die Frage der Unternehmereigenschaft ist jedoch auch für die Prüfung der Frage relevant, ob der Verdacht bestehe, der Bf. (lit. c.) habe seine Gattin dazu bestimmt, im Zeitraum Oktober bis Dezember 1996 Umsatzsteuern zu verkürzen.

Es bedarf daher weiterer umfangreicher Ermittlungen und zusätzlicher Feststellungen um den Verdacht einer Abgabenhinterziehung ausreichend zu begründen.

Es sind daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde noch Ermittlungen und Vorerhebungen zu pflegen, weswegen der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Überprüfung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Klagenfurt, am 16. Juli 2004