Kopf
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied HR Dr. Doris Schitter des Finanzstrafsenates Salzburg 5 in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Robert Galler, wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Juli 2003 gegen den Bescheid vom 30. Juni 2003 des Hauptzollamtes Salzburg über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
Spruch
zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 hat das Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2003/00075-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Salzburg vorsätzlich Ende August 2001 den ausländischen unverzollten im grenzüberschreitenden Verkehr gewerblich verwendeten von E. M. im Rahmen der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Österreich verbrachten Sattelauflieger der Marke Coder, Type M 320 V, Fg.-Nr., Baujahr 1982, in Salzburg von E. M. als Abgeltung für eine Schuld übernommen und ohne die Bedingungen (Verpflichtung) für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zu erfüllen entgegen den Bestimmungen der Artikel 558 ff. ZK-DVO verwendet hat, ohne dies vorher dem Zollamt anzuzeigen, wodurch er vorsätzlich im Zusammenwirken mit E. M. eine Verkürzung der auf den Sattelauflieger, im Zollschätzwert von € 2.543,55 entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 591,13 (Z1 68,68 €, EUSt 522,45 €) bewirkt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Juli 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Auflieger, sei im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt gewesen. Im Laufe des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass der Auflieger nicht von einer ausländischen sondern von einer österreichischen Zugmaschine gezogen worden ist. Ihm sei daher lediglich vorzuwerfen, dass er kurzfristig ein jugoslawisches Kennzeichen eines kaputten LKWs auf das österreichische abgemeldete Zugfahrzeug montiert habe, um den Transport durchführen zu können. Ein Verstoß gegen die Bestimmung der ZK-DVO liege sohin nicht vor, da ein (ausländischer) Auflieger im grenzüberschreitenden Verkehr jedenfalls durch eine österreichische Zugmaschine gezogen werden kann. Dafür sei lediglich notwendig, dass eine rote Nummer - wie bei der Zugmaschine - vorhanden ist. Für das Verwenden eines ausländischen Sattelaufliegers mit einer österreichischen Zugmaschine im grenzüberschreitenden Verkehr falle kein Einfuhrzoll an.
Im übrigen sei die neuerliche Einleitung des Finanzstrafverfahrens als Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung zu werten, da der idente Sachverhalt neuerlich für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens herangezogen worden sei.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gem. Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahren genügt es, wenn gegen den Bf genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für die Einleitung eines Finanzvergehens nicht aus (VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/15/0176).
Wenngleich es in diesem Verfahrensstadium noch nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde ist, dem Verdächtigen jede Einzelheit der Tat bzw. jeder einzelnen Tathandlung konkret nachzuweisen und insbesondere die Darstellung der Tatausführung der Endentscheidung vorbehalten werden kann, ist für eine Maßnahme gem. § 82 Abs. 3 FinStrG hinsichtlich einer Mehrzahl von zusammenhängenden auch gleichartigen Tathandlungen erforderlich, dass der bisher erhobene Sachverhalt Anhaltspunkte für jede der von der Verfahrenseinleitung umfassten Einzeltaten oder zumindest deren konkrete Anzahl erkennen lässt.
Im vorliegenden Fall gründete die Finanzstrafbehörde erster Instanz ihren Verdachtsausspruch auf die Aussage des E. M., wonach er sich bereits im Sommer 2001 mit dem Bf darüber unterhalten habe, dass die Zulassung für den Sattelauflieger abläuft und diese entweder verlängert werden oder mit dem Zoll etwas gemacht werden müsse. Gegenüber den Erhebungsbeamten des Hauptzollamtes Salzburg gab der Bf am 10. Juli 2002 an, dass er bewusst den Auflieger, der für die Fa. Si. in Bosnien zum Verkehr zugelassen war, als Abgeltung für Schulden seines Fahrers E. M. übernommen und am Lagerplatz in Salzburg abgestellt hat, obwohl ihm bekannt war, dass der Auflieger unverzollt war.
Derjenige, der eine Ware (Beförderungsmittel), die sich in der vorübergehenden Verwendung befindet, übernimmt, ohne dies vorher dem Zollamt anzuzeigen, begeht, da er damit bewirkt hat, dass er eine eingangsabgabepflichtige Ware entgegen der Verpflichtung (gem. Art. 558 ZK-DVO) verwendet und dadurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben (Art. 204 Abs. 1 ZK) eintritt, ein Finanzvergehen gem. § 35 Abs. 3 FinStrG.
Aufgrund der Angaben des E. M. sowie der Aussagen des Bf., die im Zuge des Verfahrens abgeschwächt wurden, ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. den Auflieger in Kenntnis des Umstandes, dass zollrechtlich Veranlassungen zu treffen sind und er diese bewusst unterlassen hat, übernommen hat. So gab er anläßlich seiner Einvernahme am 11. Juli 2002 an, dass er wußte, dass der Auflieger unverzollt und daher nur grenzüberschreitend eingesetzt werden kann. Trotzdem gab er bei dem von der MÜG St. Johann am 10. Juli 2002 festgestellten Kabotageverkehr dem Fahrer unrichtige Frachtpapiere mit, die im Falle einer Kontrolle den verbotenen Inlandstransport verschleiern sollten.
Auf Grund des bisher ermittelten Sachverhalts konnte mit einer für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gem. § 82 Abs. 3 FinStrG ausreichenden Wahrscheinlichkeit ein entsprechender gegen den Bf gerichteter Tatverdacht angenommen werden.
Die bisher erhobenen Sachverhaltselemente reichen insgesamt aus, einen gegen den Bf. gerichteten Verdacht des tatbestandsmäßigen Handelns gem. § 35 Abs. 3 FinStrG zu begründen.
Ob der Bf das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat (§ 98 Abs. 3 FinStrG) bleibt dem nunmehr seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Zum Einwand der Doppelbestrafung ist auszuführen, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz nunmehr von einem geänderten Sachverhalt (der ursprüngliche Tatvorwurf lautete Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung) ausgeht. Der ursprüngliche Vorwurf bestand darin, dass der Bf im Zusammenwirken mit E. M. den verfahrensgegenständlichen Auflieger der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, indem er ihn zu Fahrten im Zollgebiet verwendet hat. Im Einleitungsbescheid vom 30. Juni 2003 wird dem Bf zum Vorwurf gemacht, dass er den Auflieger übernommen hat, ohne ihn vorher einer Zollbehandlung zuzuführen. Da der Einleitungsbescheid von einem geänderten Sachverhalt, der dem Bf zur Last gelegt wird, ausgeht, verstößt die neuerliche Einleitung nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg, 4. März 2004