Kopf
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Inge Jahn, Steuerberaterin, 9020 Klagenfurt, St.-Veiter-Str. 34/3, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 4. Oktober 2001 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 1999 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhen der Abgaben betragen
Spruch
1998
Einkommen | 17.543,22 € (S 241.400.-) |
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge (gerundet gem. § 204 BAO) | 3.533,86 € (S 48.627.-) |
Einkommensteuervorauszahlungen | -S 2.129,31 € (S 29.300.-) |
Abgabenschuld 1998 | 1.404,55 € (S 19.327.-) |
1999
Einkommen | 18.015,60 € (S 247.900.-) |
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge (gerundet gem. § 204 BAO) | 3.698,97 € (S 50.899.-) |
Einkommensteuervorauszahlungen laut Bescheid vom 5.4.1999 | -2.776,10 € (-S 38.200.-) |
Abgabenschuld 1999 | 922,87 € (S 12.699.-) |
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Text
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Geschäftsführer. In seinen Einkommensteuererklärungen beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Ermittlung seiner Betriebsausgaben mit 6 % der Bemessungsgrundlage. Er berücksichtigte in seinen Einnahmen - Ausgabenrechnungen erhaltene Ersätze von Kilometergeldern weder als Betriebseinnahmen noch als Betriebsausgaben.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung setzte die Prüferin die erhaltenen Kilometergelder in voller Höhe als Betriebseinnahmen an, berücksichtigte diese Kilometergelder bei den Betriebsausgaben jedoch nicht zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale (TZ 12 BP - Bericht). Das Finanzamt erließ Abgabenbescheide, in denen es den Ansätzen der Prüferin folgte.
Gegen diese Bescheide berief der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin. Er stellte in seiner Berufung den Antrag, keine pauschalen Betriebsausgaben anzusetzen und den KFZ Aufwand in Höhe von 50% als Ausgabe zuzulassen.
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass nach Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschalierung gem. § 17 Abs 1 EStG nicht mehr auf eine Einnahmen- Ausgabenrechnung übergegangen werden dürfe (Aktenvermerk vom 23.3.2002 im Einkommensteuerakt des Finanzamtes betreffend das Jahr 1999).
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Antrag auf Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG darf bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides zurückgenommen werden, da es eine dem entgegenstehende gesetzliche Bestimmung nicht gibt (Doralt, EStG, § 17 TZ 27, 30). Daraus ergeben sich folgende abgabenrechtliche Konsequenzen:
1998
Geschäftsführerbezug | S 240.000.- |
Kilometergeld | S 147.000.- |
Sozialversicherung | -S 72.178,04 |
KFZ - Aufwand 50% | -S 73.500.- |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 1998 laut Berufungsantrag | S 241.321,96 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | S 1.900.- |
Gesamtbetrag der Einkünfte | S 243.322.- |
Kirchenbeitrag | -S 1.000.- |
Pauschbetrag für Sonderausgaben | -S 819.- |
Einkommen | S 241.403.- |
Einkommen gerundet | S 241.400.- (17.543,22 €) |
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge | S 56.248.- |
allgemeiner Steuerabsetzbetrag | -S 7.620,58 |
Einkommensteuer nach Abzug des Absetzbetrages | S 48.627.- (3.533,86 €) |
Einkommensteuervorauszahlungen laut Bescheid vom 13.2.1998 | -S 29.300.- (2.129,31 € |
Abgabenschuld | S 19.327.- (1.404,55 €) |
1999
Geschäftsführerbezug | S 240.000.- |
Kilometergeld | S 147.000.- |
Sozialversicherung | -67.644,92 |
KFZ - Aufwand 50% | -S 73.500.- |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 1998 laut Berufungsantrag | S 245.855.- |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | S 3.900.- |
Gesamtbetrag der Einkünfte | S 249.755.- |
Kirchenbeitrag | -S 1.000.- |
Pauschbetrag für Sonderausgaben | -S 819.- |
Einkommen | S 247.936.- |
Einkommen gerundet | 18.015,60 € (S 247.900.-) |
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge | S 58.328.- |
allgemeiner Steuerabsetzbetrag | -7.429,05 |
Einkommensteuer nach Abzug des Absetzbetrages (gerundet gem. § 204 BAO) | 3.698,97 € (S 50.899.-) |
Einkommensteuervorauszahlungen laut Bescheid vom 15.4.1999 | -2.776,10 € (-S 38.200.-) |
Abgabenschuld | 922,87 € (S 12.699.-) |
Klagenfurt, am 28. Mai 2004