RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Kläger mieteten ab 1. September 2018 eine Wohnung von der beklagten Unternehmerin. Sie handelten als Verbraucher. Das Mietverhältnis unterlag dem Teilanwendungsbereich des MRG; der Vertrag beruhte auf einem von der Vermieterin verwendeten vorformulierten Vertragsmuster. [2] [6]
Der Hauptmietzins von 1.034,95 EUR war anhand des Verbraucherpreisindex 2015 wertgesichert. Die Klausel berechtigte die Vermieterin, Änderungen unverzüglich geltend zu machen. Zunächst sollte sie den neuen Mietzins jeweils zu Jahresbeginn bekannt geben, ohne an diese Abrechnungsmodalität gebunden zu sein. Eine längere Nichtgeltendmachung sollte keinen schlüssigen Verzicht auf die Wertsicherung bedeuten. [6]
Die Kläger verlangten die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel sowie die Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem indexiert vorgeschriebenen Mietzins. Sie beriefen sich auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB und § 864a ABGB. Die Beklagte bestritt die Unwirksamkeit und wandte eine dreijährige Verjährung ein. Beide Vorinstanzen gaben den Klägern Recht; die Beklagte erhob Revision. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH war an die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden. Eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vor, weil die Vorinstanzen die Unzulässigkeit der Klausel bereits vertretbar aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG abgeleitet hatten. Die Revisionsausführungen zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und zur Entscheidung 10 Ob 15/25s waren deshalb nicht entscheidend. [3] [6]
- Allgemeine Vertragsauslegung: Die Klausel wurde nicht wie im Verbandsverfahren im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt, sondern nach §§ 914 f ABGB. Da kein abweichender gemeinsamer Parteiwille behauptet wurde, war primär ihr Wortlaut maßgeblich. [6]
- Kein Anspruch auf Entgeltsenkung: Die Wendung „Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben“ genügte im Zusammenhang der Klausel nicht. Nach der vertretbaren Auslegung der Vorinstanzen war nur die Vermieterin zur Änderung berechtigt; die Mieter hatten keinen korrespondierenden Anspruch auf Senkung. [6]
- Symmetrie der Preisänderung: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verlangt nach der bisherigen Rechtsprechung die Zweiseitigkeit von Preisänderungsklauseln und damit auch eine Pflicht des Unternehmers zur Entgeltsenkung. Der OGH verwies dazu auf 4 Ob 103/25p, das bereits eine identische Klausel betraf. [6]
- Grenzen der Einzelfallprüfung: Die Auslegung einer konkreten Vertragsbestimmung begründet nur bei einem unvertretbaren Ergebnis infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage eine erhebliche Rechtsfrage. Einen solchen Fehler zeigte die Revision nicht auf. [6]
- Verjährung und Teilbarkeit: Zur Verjährungsbeurteilung fehlten nähere Revisionsausführungen; insoweit war das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch legte die Beklagte nicht dar, welche Klauselteile eigenständige und zulässige Regelungsbereiche bilden sollten. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision als unzulässig zurück. Damit blieb die klagsstattgebende Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Die Beklagte muss den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens von 1.100,52 EUR einschließlich 183,42 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [6]
Die Entscheidung betrifft die konkrete Ausgestaltung der Wertsicherungsklausel und enthält kein allgemeines Verbot der Mietzinsindexierung. Die Frage einer möglichen Anhebung innerhalb der ersten zwei Vertragsmonate musste der OGH nicht behandeln. Auch zur Dauer der Verjährungsfrist erfolgte wegen der unzureichenden Revisionsausführungen keine inhaltliche Klärung. [6]
Rechtsgrundlagen
Tragend waren die Anforderungen an zweiseitige Entgeltänderungen, die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln und die Voraussetzungen der Revisionszulässigkeit. Andere von den Klägern angeführte Unwirksamkeitsgründe waren für die Zurückweisung nicht ausschlaggebend. [6]
- § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Die Vorschrift verlangt die Symmetrie von Preisänderungsklauseln einschließlich einer Pflicht zur Entgeltsenkung. Ihre grundsätzliche Anwendbarkeit auf Bestandverträge wurde in der Revision nicht bestritten. [6]
- §§ 914 f ABGB: Die allgemeinen Vertragsauslegungsregeln waren maßgeblich. Mangels behaupteten abweichenden gemeinsamen Parteiwillens stand der Vertragswortlaut im Vordergrund. [6]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 1 ZPO: Die Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Der OGH ist an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. [3] [6]
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG: Auf diesen Unwirksamkeitsgrund und die dazu erhobenen Revisionsargumente musste der OGH nicht eingehen, weil bereits die Beurteilung nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG die Entscheidung trug. [6]
- § 879 Abs 3 und § 864a ABGB: Die Kläger beriefen sich zusätzlich auf gröbliche Benachteiligung sowie auf eine ungewöhnliche und nachteilige Vertragsbestimmung. Diese Einwände bildeten nicht die tragende Begründung des OGH. [6]
- 4 Ob 103/25p und Auslegungsrechtsprechung: Der OGH verwies auf 4 Ob 103/25p zur identischen Klausel und zur Symmetriepflicht. Zur Vertragsauslegung nannte er RS0017834, zu den Grenzen der revisionsgerichtlichen Kontrolle RS0042936 und RS0042776. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Revision der Vermieterin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Vorinstanzen hatten die Wertsicherungsklausel vertretbar als unzulässig nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG beurteilt: Sie berechtigte nur die Vermieterin zur Änderung und gewährte den Mietern keinen Anspruch auf Entgeltsenkung. Auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG musste daher nicht eingegangen werden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260219_OGH0002_0090OB00109_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Kläger sind Verbraucher, die Beklagte ist Unternehmerin. Die Kläger mieteten von der Beklagten ab 1. 9. 2018 eine Wohnung. Das Mietverhältnis unterliegt dem Teilanwendungsbereich des MRG. Beim Mietvertrag handelt es sich um ein von der Beklagten verwendetes vorformuliertes Vertragsmuster. Er enthält folgende Klausel:
„§ 12 lit B) Wertsicherung:
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Begründung:
[1] Die Kläger sind Verbraucher, die Beklagte ist Unternehmerin. Die Kläger mieteten von der Beklagten ab 1. 9. 2018 eine Wohnung. Das Mietverhältnis unterliegt dem Teilanwendungsbereich des MRG. Beim Mietvertrag handelt es sich um ein von der Beklagten verwendetes vorformuliertes Vertragsmuster. Er enthält folgende Klausel:
„§ 12 lit B) Wertsicherung:
Der Hauptmietzins von EUR 1.034,95 ist wertgesichert. Zur Berechnung der Wertsicherung dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an dessen Stelle tretende Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Mietbeginns (September 2018) verlautbarte Indexzahl, bei späteren Änderungen jene Indexzahl, die Grundlage für die (jeweils) letzte Änderung war. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
1) Der Vermieter ist berechtigt, Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben, unverzüglich geltend zu machen. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren. Erfolgt die Geltendmachung der Änderung des Hauptmietzinses aufgrund der Wertsicherung durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum nicht, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung des Hauptmietzinses.
2) Der Vermieter wird zunächst - ohne an diese Abrechnungsmodalität gebunden zu sein - jeweils am Beginn eines Kalenderjahres den aufgrund der Wertsicherung sich ergebenden neuen Mietzins bekannt geben.“
[2] Die Kläger begehren die Feststellung, dass die im Mietvertrag enthaltene Wertsicherungsklausel unwirksam ist, sowie die Zahlung der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem indexiert vorgeschriebenen Mietzins. Die Wertsicherungsklausel verstoße gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, sei gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sowie ungewöhnlich und nachteilig iSd § 864a ABGB.
[3] Die Beklagte bestreitet. Es liege kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG vor. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch verjähre nach drei Jahren.
[4] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[5] Das Berufungsgericht gab der dagegen gerichteten Berufung der Beklagten nicht Folge. Es bejahte einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Die Klausel widerspreche aber auch § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Danach müsse die verbindliche Vereinbarung einer Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsehen und die dafür maßgebenden Umstände im Vertrag umschreiben. Ihr Eintritt dürfe nicht vom Willen des Unternehmers abhängen. Es komme nicht darauf an, ob die Mieterseite berechtigt sei, Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergäben, geltend zu machen, sondern dass der Unternehmer von sich aus bereits zur Berücksichtigung einer Entgeltänderung auch im Sinne einer Senkung verpflichtet sein müsse. Diesem Kriterium entspreche die Klausel nicht. Verjährung liege nicht vor.
[6] Die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, ob ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG vorliege, wenn eine Anhebung in den ersten zwei Monaten der Vertragslaufzeit möglich sei, aber faktisch unterbleibe. Auch der Klärung der Frage der Dauer der Verjährungsfrist komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
[7] Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag sie dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
[8] Die Kläger beantragen, die Klage zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260219_OGH0002_0090OB00109_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[9] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[10] 1. Ein Eingehen auf die Revisionsausführungen zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und die Entscheidung 10 Ob 15/25s ist im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Vorinstanzen – vertretbar – eine Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bereits aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG abgeleitet haben.
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[9] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[10] 1. Ein Eingehen auf die Revisionsausführungen zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und die Entscheidung 10 Ob 15/25s ist im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Vorinstanzen – vertretbar – eine Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bereits aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG abgeleitet haben.
[11] 2. Entgegen der in der Revision aufgestellten Behauptung legten die Vorinstanzen die strittige Klausel nicht im Sinn der Rechtsprechung zu Verbandsverfahren im „kundenfeindlichsten Sinne“ aus, sondern nach allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen gemäß §§ 914 f ABGB. Wenn – wie im vorliegenden Fall – ein abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird, ist danach ein Vertrag primär nach seinem Wortlaut auszulegen (vgl RS0017834 [insb T3]).
[12] 3. Die Auslegung einer konkreten Vertragsbestimmung im Einzelfall begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RS0042936, RS0042776). Ein solches wird in der Revision, aber nicht aufgezeigt.
[13] 4. Die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf Bestandverträge wird in der Revision nicht in Frage gestellt (vgl dazu auch RS0124336 [T10, T11, T14]).
[14] Die Beklagte argumentiert vielmehr damit, dass die im Mietvertrag enthaltene Wendung „Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben“ auch die von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und den Vorinstanzen verlangte Entgeltsenkung umfasse. Dabei lässt sie jedoch den Zusammenhang und das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen unberücksichtigt, laut dem die hier strittige Klausel keineswegs einen Anspruch auf Entgeltsenkung vorsehe, weil nach deren Wortlaut der VPI bloß „zur Berechnung der Wertsicherung dient“ und [arg: nur] „der Vermieter berechtigt“ [arg: aber nicht verpflichtet] ist, „Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben, unverzüglich geltend zu machen“, und zwar laut Abs 2, „ohne an diese Abrechnungsmodalität gebunden zu sein“. Auch der dritte Satz von Abs 1, wonach kein schlüssiger Verzicht „auf die Wertsicherung des Hauptmietzinses“ vorliegt, wenn „die Geltendmachung der Änderung des Hauptmietzinses aufgrund der Wertsicherung durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum nicht erfolgt“, legt keine Möglichkeit der Entgeltsenkung, geschweige denn einen Anspruch des Mieters darauf nahe. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts ist daher nicht korrekturbedürftig (so zu einer identen Klausel schon 4 Ob 103/25p).
[15] 5. Dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (idF der Novelle BGBl I 1997/6) die Zweiseitigkeit (Symmetrie) von Preisänderungsklauseln und damit auch eine Pflicht des Unternehmers zur Entgeltsenkung vorsieht, entspricht der bisherigen Rechtsprechung (4 Ob 103/25p mwN). Der bloße – nicht näher untermauerte – Vorwurf der Revision, die dahingehende Rechtsansicht der Vorinstanzen sei weder nachvollziehbar noch sachlich gerechtfertigt, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung zu bringen. Soweit die Beklagte damit argumentiert, dass keine explizite Verpflichtung des Vermieters erforderlich sei, sondern ein Recht des Mieters auf Entgeltsenkung genügen müsse, lässt sie unberücksichtigt, dass nach dem Wortlaut der hier strittigen Klausel und der Auslegung der Vorinstanzen aber lediglich der Vermieter zur Änderung berechtigt ist und der Mieter gerade kein korrespondierendes Recht bzw einen Anspruch hat.
[16] 6. Zur Beurteilung der Frage der Verjährung durch die Vorinstanzen, enthält die Revision keine näheren Ausführungen weshalb sie in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Unklar bleibt auch, welche Schlussfolgerungen die Revision aus der grundsätzlichen Teilbarkeit von Klauseln in einen unwirksamen und einen noch eigenständigen, sinnvollen Regelungsgegenstand ziehen will. Die Beklagte legt nicht dar, welche Teile der Klausel aus welchen Gründen als derartig eigenständige (und zulässige) Regelungsbereiche angesehen werden könnten.
[17] 7. Insgesamt gelingt es der Beklagten daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen ist.
[18] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings steht eine Erhöhung des Entgelts oder eine Verbindungsgebühr aufgrund der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, nicht zu (vgl 4 Ob 98/09d).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260219_OGH0002_0090OB00109_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A*, 2. Mag. M*, beide vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N* AG, *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.271,69 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2025, GZ 39 R 63/25s-16, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Jänner 2025, GZ 31 C 94/24s-11, nicht Folge gegeben wurde, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260219_OGH0002_0090OB00109_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260219_OGH0002_0090OB00109_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Kläger sind Verbraucher, die Beklagte ist Unternehmerin. Die Kläger mieteten von der Beklagten ab 1. 9. 2018 eine Wohnung. Das Mietverhältnis unterliegt dem Teilanwendungsbereich des MRG. Beim Mietvertrag handelt es sich um ein von der Beklagten verwendetes vorformuliertes Vertragsmuster. Er enthält folgende Klausel:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260219_OGH0002_0090OB00109_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Preisänderungsklauseln müssen nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auch eine Pflicht des Unternehmers zur Entgeltsenkung vorsehen.
- Die konkrete Klausel berechtigte nur die Vermieterin zur Änderung und gewährte den Mietern keinen Anspruch auf Senkung.
- Die Zulassung einer Revision durch das Berufungsgericht bindet den OGH nicht.
- Die Entscheidung klärt weder die Zweimonatsfrage noch die Dauer der Verjährungsfrist inhaltlich.
Häufige Fragen
Warum war die Wertsicherungsklausel in OGH 9Ob109/25g unzulässig?
Nach der vom OGH als vertretbar beurteilten Auslegung berechtigte die Klausel nur die Vermieterin zur Mietzinsänderung. Ein Anspruch der Mieter auf Entgeltsenkung fehlte. Das widersprach der nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG erforderlichen Symmetrie.
Verbietet die Entscheidung Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen generell?
Nein. Die Entscheidung betrifft eine konkrete Klausel in einem vorformulierten Verbrauchermietvertrag. Ausschlaggebend war, dass sie nach ihrer Auslegung keinen Anspruch auf Mietzinssenkung gewährte.
Welche Rolle spielte § 6 Abs 2 Z 4 KSchG?
Der OGH musste die Revisionsargumente zu dieser Bestimmung nicht behandeln. Die vertretbar angenommene Unzulässigkeit nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG trug die Entscheidung bereits.
Hat der OGH die Verjährungsfrist für Rückforderungen geklärt?
Nein. Die Revision enthielt keine näheren Ausführungen zur Verjährungsbeurteilung der Vorinstanzen und war insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine inhaltliche Klärung der Frist erfolgte daher nicht.
Quelle und Hinweis
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