RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die beklagte Vermieterin vermietet über 500 Wohnungen in einer Wohnhausanlage. Ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband begehrte die Unterlassung bestimmter Mietvertragsklauseln und der Berufung darauf sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Betroffen waren Wohnungsmietverträge mit Verbrauchern im Teilanwendungsbereich des MRG nach § 1 Abs 4 MRG. [2] [6]
Die Vorinstanzen gaben der Klage hinsichtlich der Klauseln 3, 15 und 23 statt. Diese betrafen Reparatur- und Erhaltungspflichten für Elektrogeräte und Jalousien sowie die Wertsicherung von Mietzins und Kaution. Hinsichtlich der Klausel 28 über den Verzicht auf Ersatz nützlicher Aufwendungen wiesen sie die Klage ab. Beide Parteien erhoben außerordentliche Revision. [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah in keiner der beiden außerordentlichen Revisionen eine erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung der beanstandeten Klauseln durch die Vorinstanzen war durch die bestehende Rechtsprechung gedeckt. [3] [6]
- Überwälzung von Erhaltungspflichten: Auch eine teilweise Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter bedarf nach § 879 Abs 3 ABGB einer sachlichen Rechtfertigung, etwa durch Anrechnung eines bestimmten Betrags auf den Mietzins. Die Beklagte hatte keine solchen Gründe behauptet. Dies rechtfertigte bereits die Annahme einer gröblichen Benachteiligung. [6]
- Gewährleistung nicht entscheidend: Die Vorinstanzen hatten auch einen Verstoß gegen § 9 Abs 1 KSchG angenommen. Ob die Überwälzung der Erhaltungspflichten zugleich gegen diese Vorschrift verstieß, ließ der OGH offen: Die fehlende sachliche Rechtfertigung trug das Ergebnis bereits. [6]
- Wertsicherung binnen zwei Monaten: Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Wertsicherungsklausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, wenn sie dem Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss ein höheres Entgelt ermöglicht. Dass die geprüfte Klausel schon in diesem Zeitraum eine Mietzinserhöhung erlaubte, bestritt die Beklagte nicht. [6]
- Anwendung auf Dauerschuldverhältnisse: § 6 Abs 2 Z 4 KSchG gilt auch für Dauerschuldverhältnisse. Eine gegenteilige Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesetzeszweck. Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich bleibt. [6]
- Inhaltskontrolle von Preisanpassungen: Die Ausnahme für Hauptleistungen in § 879 Abs 3 ABGB ist eng zu verstehen. Sie betrifft die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen. Allgemeine Preisberechnungsregeln und insbesondere Preisanpassungsklauseln unterliegen hingegen der Inhaltskontrolle. [6]
- Verzicht auf Ersatz nützlicher Aufwendungen: Der geprüfte Verzicht auf Ansprüche nach § 1097 in Verbindung mit § 1037 ABGB entsprach der ständigen Rechtsprechung. Der Vermieter darf sich vor unvorhersehbaren Zahlungspflichten schützen; der Mieter kann über die Investition auf eigene Kosten entscheiden. Anders als in 9 Ob 4/23p knüpfte die Klausel nicht an eine unzulässige Überwälzung von Erhaltungspflichten an. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 22. März 2024 wies der OGH beide außerordentlichen Revisionen nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen: Die Klage war hinsichtlich der Klauseln 3, 15 und 23 erfolgreich, hinsichtlich der Klausel 28 nicht. [1] [2]
Der OGH unterschied den Verzicht auf Ersatz nützlicher Investitionen von Aufwendungen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung. Letztere sind nach § 1097 in Verbindung mit § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig. Kritik eines Teils der Lehre an der bestehenden Rechtsprechung begründet für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage, wenn sich der OGH dieser Auffassung nicht anschließt. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die prozessualen Voraussetzungen einer außerordentlichen Revision mit der Inhaltskontrolle von Verbrauchermietverträgen. Für die einzelnen Klauseln waren insbesondere das KSchG, § 879 Abs 3 ABGB und die Regeln über Aufwandersatz maßgeblich. [1] [6]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Diese Bestimmungen bilden die Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage. [1]
- § 29 Abs 1 KSchG und § 1 Abs 4 MRG: Der klagende Verband war nach dem KSchG klageberechtigt. Die beanstandeten Klauseln betrafen Verbrauchermietverträge im Teilanwendungsbereich des MRG. [2]
- § 879 Abs 3 ABGB: Die Überwälzung von Erhaltungspflichten bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Allgemeine Preisberechnungs- und Preisanpassungsklauseln sind nicht von der Inhaltskontrolle ausgenommen. [6]
- § 9 Abs 1 KSchG: Die Vorinstanzen stützten sich auch auf das Verbot des Ausschlusses von Gewährleistungsrechten gegenüber Verbrauchern. Der OGH musste diesen Gesichtspunkt nicht abschließend beurteilen. [6]
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG: Die Vorschrift erfasst auch Dauerschuldverhältnisse. Sie stand der nicht einzeln ausgehandelten Wertsicherungsklausel entgegen, die eine Mietzinserhöhung innerhalb von zwei Monaten ermöglichte. [6]
- § 1097 in Verbindung mit §§ 1036 und 1037 ABGB: Der geprüfte Verzicht betraf Ersatz für nützliche Aufwendungen nach § 1037 ABGB. Aufwendungen zur Herstellung des vertragsgemäßen Wohnungszustands sind davon zu unterscheiden und nach § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies beide außerordentlichen Revisionen zurück. Die Überwälzung von Erhaltungspflichten bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Eine nicht einzeln ausgehandelte Wertsicherung, die binnen zwei Monaten eine Mietzinserhöhung ermöglicht, verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Der hier geprüfte Verzicht auf Ersatz nützlicher Aufwendungen blieb hingegen zulässig.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240322_OGH0002_0080OB00006_24A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die Beklagte verfügt über eine Wohnhausanlage, in der sie über 500 Wohnungen vermietet. Die Klägerin ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband und begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, bestimmte Mietvertragsklauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach § 1 Abs 4 MRG zu verwenden oder sich darauf zu berufen, sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.
[2] Mit der angefochtenen Entscheidung haben die Vorinstanzen der Klage hinsichtlich der Klauseln 3, 15 und 23 stattgegeben und die Klage hinsichtlich der Klausel 28 abgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240322_OGH0002_0080OB00006_24A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die außerordentlichen Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Zu Klausel 3 und 23:
„Die E‑Geräte (E‑Herd, Dunstabzug, Geschirrspüler, Kühl‑Gefrierkombination) sind daher bei Beendigung des Mietverhältnisses auch in funktionsfähigem Zustand an den Vermieter zu übergeben. Allfällige Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters. (…)
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass eventuell in der Wohnung befindliche Jalousien selbst zu warten und zu reparieren sind. Der Vermieter übernimmt für den Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Jalousien keine Haftung.“
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die außerordentlichen Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Zu Klausel 3 und 23:
„Die E‑Geräte (E‑Herd, Dunstabzug, Geschirrspüler, Kühl‑Gefrierkombination) sind daher bei Beendigung des Mietverhältnisses auch in funktionsfähigem Zustand an den Vermieter zu übergeben. Allfällige Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters. (…)
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass eventuell in der Wohnung befindliche Jalousien selbst zu warten und zu reparieren sind. Der Vermieter übernimmt für den Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Jalousien keine Haftung.“
[4] Die Vorinstanzen erblickten im Haftungsausschluss für den Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Jalousien sowie in der Überwälzung der Erhaltungspflichten auf den Mieter einen Verstoß gegen § 9 Abs 1 KSchG, wonach Gewährleistungsrechte gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus qualifizierte das Berufungsgericht die Überwälzung der Erhaltungspflicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 2 ABGB.
[5] Die Revision der Beklagten beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach eine teilweise Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter zulässig ist, solange nicht der Kernbereich der Erhaltungspflichten des Vermieters betroffen oder die Gesundheit gefährdet ist (RS0020841; RS0021525; 7 Ob 218/00k; 4 Ob 176/14g). Auch hier gilt aber der Grundsatz, dass jedes Abweichen von dispositivem Recht im Rahmen der Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB einer sachlichen Rechtfertigung bedarf (RS0014676; RS0016914). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile zu 9 Ob 4/23p ausgesprochen, dass auch eine teilweise Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, etwa indem ein bestimmter Betrag auf den Mietzins angerechnet wird. Solche Gründe hat die Beklagte nicht behauptet, was schon für sich genommen die Annahme einer gröblichen Benachteiligung rechtfertigt. Auf die von der Beklagten relevierte Frage, ob die Überwälzung der Erhaltungspflicht auch einen Verstoß gegen § 9 Abs 1 KSchG begründet, kommt es damit nicht mehr an.
Zu Klausel 15:
„Es wird die Wertbeständigkeit des unter Punkt 4. vereinbarten Mietzinses sowie der hinterlegten Kaution vereinbart. Die Wertsicherung erfolgt derzeit nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015). Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bis einschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neuberechnung des Mietzinses als auch des neuen Spielraums zu bilden hat.“
[6] Die Vorinstanzen erblickten in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Dies entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Wertsicherungsklausel, nach welcher der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt beanspruchen kann, gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verstößt (2 Ob 36/23t; 8 Ob 37/23h). Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 226/18f, auf die sich die Beklagte beruft, ist nichts Gegenteiliges ableitbar, weil dort kein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG geltend gemacht wurde (Rössl, Die [Un‑]Wirksamkeit von Wertsicherungsklauseln in AGB im Lichte des § 6 KSchG, ÖBA 2023, 650 [654]).
[7] Die Beklagte bestreitet gar nicht, dass die gegenständliche Klausel schon innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss zu einer Mieterhöhung führen kann, meint aber, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse nicht anzuwenden wäre (so auch Kronthaler, Zum [möglichen] Verstoß von Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, wobl 2023, 414 ff). Dem Wortlaut des Gesetzes ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Die herrschende Lehre geht deshalb seit jeher davon aus, dass diese Vorschrift sowohl für Ziel- als auch für Dauerschuldverhältnisse gilt (Fenyves/Rubin, Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 [362]; Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang3 § 6 Abs 2 Z 4 ABGB Rz 1; Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek5 § 6 KSchG Rz 78; Kathrein/Schoditsch in KBB7 § 6 KSchG Rz 27). Auch der Oberste Gerichtshof hat § 6 Abs 2 Z 4 KSchG immer wieder auf Dauerschuldverhältnisse angewendet (3 Ob 268/09x [Heimträgervertrag]; 2 Ob 198/10x [Leasing]; 5 Ob 103/21i [Energielieferungsvertrag]).
[8] Nach der Absicht des Gesetzgebers soll § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verhindern, dass der Preis im Vertrag zahlenmäßig bestimmt wird, der Unternehmer sich jedoch die Möglichkeit offenhält, für nur kurze Zeit später erbrachte Leistungen ein höheres als dieses zahlenmäßig bestimmte Entgelt zu verlangen (JAB 1223 BlgNR 14. GP 2). Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist. Der Rechtsstandpunkt der Beklagten, wonach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht auf Dauerschuldverhältnisse anzuwenden wäre, ist daher weder vom Wortlaut noch vom Zweck des Gesetzes gedeckt.
[9] Soweit die Beklagte meint, dass die Wertsicherungsklausel die Hauptleistung festlege und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliege, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Ausnahme in § 879 Abs 3 ABGB nach ständiger Rechtsprechung möglichst eng zu verstehen und auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt ist (RS0016908). Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, unterliegen daher der Inhaltskontrolle (RS0016931). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs insbesondere auch für Preisanpassungsklauseln (10 Ob 125/05p; 5 Ob 138/09v). Die Beklagte nennt keine Gründe, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden.
Zu Klausel 28:
„Der Mieter verzichtet hinsichtlich allfälliger von ihm vorgenommener Investitionen auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 1097 iVm § 1037 ABGB. Es steht ihm sohin kein Anspruch auf Ersatz für nützlichen Aufwand zum überwiegenden Vorteil des Vermieters zu, sofern nicht im Einzelfall Anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart wird.“
[10] Die Entscheidung der Vorinstanzen, die einen solchen Verzicht des Mieters auf Ersatzansprüche für nützliche Aufwendungen als zulässig beurteilt haben, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 104/12a; 5 Ob 183/16x; 6 Ob 181/17m; 6 Ob 226/18f). Die unlängst ergangene Entscheidung zu 9 Ob 4/23p hat eine Klausel, die Ersatzansprüche des Mieters ausschloss, nur deshalb als unzulässig beurteilt, weil sie an eine unzulässige Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter anknüpfte, was hier aber nicht der Fall ist. Die Rechtsansicht der Klägerin, dass die Klausel dem für Entgeltvereinbarungen geltenden Bestimmtheitsgebot widersprechen würde, ist nicht nachvollziehbar, weil es sich um einen Verzicht auf klar definierte Ansprüche handelt.
[11] Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde mit dem Argument kritisiert, dass eine sachliche Rechtfertigung für die Abweichung von der dispositiven Rechtslage nicht ersichtlich sei (Rosifka, Zur Wirksamkeit eines Vorausverzichts des Bestandnehmers auf Investitionsersatz, wobl 2013, 90 [92]; Vonkilch, Anm zu 10 Ob 52/14s, wobl 2015, 243 [246]; Pesek in Schwimann/Kodek5 § 1097 ABGB Rz 48). Der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen für nützliche Investitionen des Mieters ist aber schon dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sich vor unvorhersehbaren Zahlungspflichten schützen zu können, und der Mieter in einem solchen Fall selbst entscheiden kann, ob er die Investitionen auf seine Kosten vornimmt oder nicht. Soweit die Klägerin meint, dass solche Investitionen erforderlich sein können, um den Bestandgegenstand in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen, so ist sie darauf zu verweisen, dass Aufwendungen zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung nach § 1097 iVm § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig sind (Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1097 Rz 19).
[12] Im Ergebnis ist die Entscheidung der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Der bloße Umstand, dass diese Rechtsprechung von einem Teil der Lehre kritisiert wird, kann die Zulässigkeit einer Revision für sich allein genommen – wenn sich der Oberste Gerichtshof dieser Lehrmeinung nicht anschließt – nicht begründen (RS0042985). Die außerordentlichen Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20240322_OGH0002_0080OB00006_24A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, verteten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. November 2023, GZ 3 R 136/23z‑17, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Beklagte verfügt über eine Wohnhausanlage, in der sie über 500 Wohnungen vermietet. Die Klägerin ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verband und begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, bestimmte Mietvertragsklauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach § 1 Abs 4 MRG zu verwenden oder sich darauf zu berufen, sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch die teilweise Überwälzung von Erhaltungspflichten auf Mieter benötigt eine sachliche Rechtfertigung.
- § 6 Abs 2 Z 4 KSchG gilt auch für Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge.
- Eine nicht einzeln ausgehandelte Wertsicherung darf keine Mietzinserhöhung innerhalb von zwei Monaten ermöglichen.
- Allgemeine Preisberechnungs- und Preisanpassungsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle.
- Der hier geprüfte Verzicht auf Ersatz nützlicher Investitionen war zulässig; notwendige Aufwendungen sind zu unterscheiden.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 8Ob6/24a?
Der OGH wies beide außerordentlichen Revisionen mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Untersagung der Klauseln zu Erhaltungspflichten und Wertsicherung blieb bestehen. Der geprüfte Verzicht auf Ersatz nützlicher Aufwendungen blieb zulässig.
Dürfen Erhaltungspflichten teilweise auf Mieter übertragen werden?
Nach der Entscheidung bedarf auch eine teilweise Überwälzung einer sachlichen Rechtfertigung. Als Beispiel nennt der OGH die Anrechnung eines bestimmten Betrags auf den Mietzins. Im Verfahren hatte die Vermieterin keine solchen Gründe behauptet.
Warum war die Wertsicherungsklausel unzulässig?
Die nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel konnte bereits innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss eine Mietzinserhöhung bewirken. Dies verstieß nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.
Gilt § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auch für Mietverträge?
Ja. Der OGH lehnte eine Einschränkung auf Zielschuldverhältnisse ab. Wortlaut und Zweck der Vorschrift erfassen auch Dauerschuldverhältnisse und damit Mietverträge.
Quelle und Hinweis
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Rz 4 nennt § 879 Abs 2 ABGB; die tragende Prüfung der Erhaltungspflichten erfolgt in Rz 5 nach § 879 Abs 3 ABGB.
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